Abbruch von Gebäuden

  • Leistungsbeschreibung

    Für die Beseitigung von Anlagen, einschließlich baulicher Anlagen, gelten u.a. auch die Regelungen der Landesbauordnung.

    Gemäß § 62 (2) Nr. 6 LBauO ist u.a. für folgende Vorhaben keine Abbruchgenehmigung erforderlich:

    - Anlagen, deren Errichtung gem. § 62 LBauO genehmigungsfrei war

    - Gebäude mit Ausnahme von Hochhäusern

    - Ortsfeste Behälter

    - Feuerstätten

    - bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, bis zu einer Höhe von 30 m

    Unabhängig davon ist die Standsicherheit benachbarter Gebäude seitens des Bauherrn zu prüfen, wenn diese aneinander gebaut sind oder der Baugrund dazu Anlass gibt.

    Im Einzelfall wenden Sie sich bitte an den zuständigen Sachbearbeiter.

    Ist für die Beseitigung der Anlage eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung nach anderen Vorschriften erforderlich, so muss diese vorliegen, bevor mit der Beseitigung begonnen wird. Dies richtet sich je nach Einzelfall zB nach Denkmalschutz-, Naturschutz- oder Abfallrecht.


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende