Hundehaltung anmelden / Hundesteuer
Leistungsbeschreibung
Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund anzumelden. Die Anzeigepflicht ist in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt.
Die Anzeige hat in der Regel innerhalb von 14 Tagen nach Beginn der Hundehaltung bzw. nach dem Zuzug in die Gemeinde zu erfolgen.
Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt ebenso wie die Festsetzung der Hundesteuer.
Eine Anmeldepflicht des Hundes ist unter anderem notwendig,
- bei Hunden, die älter als drei Monate sind. Sie müssen durch einen Transponder mit Kennnummer gekennzeichnet werden
- bei Neuerwerb eines Hundes oder Zuzug mit Hund
- bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum, der sich aus den örtlichen Hundesteuersatzungen ergibt
Bitte beachten Sie, dass für die Haltung von sogenannten gefährlichen Hunden differenziertere und ergänzendere Regelungen gelten.
Verfahrensablauf
Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Bei persönlicher Anmeldung ist der aktuelle Personalausweis oder die aktuelle Meldebestätigung vorzulegen.
Bitte bringen Sie den Impfpass/Hundepass Ihres Hundes mit. Aus dem Pass müssen Hunderasse/Kreuzung, das Geburtsdatum und die Chipnummer klar ersichtlich sein.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Das entsprechende Formular zur Anmeldung Ihres Hundes steht unter folgendem Link zur Verfügung:
Was sollte ich noch wissen?
Darüber hinaus ist jeder Hundehalter verpflichtet auf öffentlichen Straßen innerhalb eines Ortes oder nicht einsehbaren Flächen seinen Hund angeleint zu führen. Außerhalb eines Ortes sind sie umgehend anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden.
Verstöße gegen das Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundeG) können mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Darüber hinaus können Verstöße gegen die Gemeindesatzungen ebenfalls geahndet werden.
Kurztext
Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund anzumelden. Die Anzeigepflicht ist in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt.
Die Anzeige hat in der Regel innerhalb von 14 Tagen nach Beginn der Hundehaltung bzw. nach dem Zuzug in die Gemeinde zu erfolgen.