Für folgende Fälle können Anträge auf Einrichtung von Übermittlungs-/Auskunftssperren (Verbot der Weitergabe von Daten) nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) gestellt werden:
Widerspruch gegen Datenübermittlung (Übermittlungssperre):
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
(Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG in Verbindung mit (i.V.m.) § 58 c Abs. 1 Satz 1 Soldatengesetz widersprechen.)
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
(Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs. 2 BMG widersprechen.)
Hinweis: Im Falle einer Übermittlungssperre bei Alters- und Ehejubiläen erfolgt keine Gratulation seitens der politischen Vertreter der Heimatgemeinde bzw. der Verbandsgemeinde.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
(Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs. 3 BMG widersprechen.)
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören
(Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG i.V.m. § 42 Abs. 2 BMG widersprechen.)
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen
(Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs. 1 BMG widersprechen.)
Diese Übermittlungssperren sind unbefristet gültig und können widerrufen werden. Sie werden auch für Einwohner mit Nebenwohnsitz in der Verbandsgemeinde Adenau auf Antrag eingerichtet.
Auskunftssperren:
Weitergehende Auskunftssperre
Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass Ihnen durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen unentgeltlich eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen.
Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden.
Bereitstellung der Information(en): Verbandsgemeindeverwaltung Adenau, Kirchstr. 15-19, 53518 Adenau, Fachbereich Ordnung, Soziales und Schulen