Die wichtigsten Fragen (FAQ) rund um den „wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag (WKB)“
Die folgenden Erläuterungen sollen Ihnen einen Überblick über das System des wiederkehrenden Beitrags und die Auswirkungen der Einführung verschaffen.
I. Allgemeine Erläuterungen
1.1 Allgemeines zu Straßenausbaubeiträgen (Rechtsgrundlagen)
Das Kommunalabgabengesetz (KAG) in Verbindung mit den Vorschriften der Gemeindeordnung (GemO) gebietet den Gemeinden in Rheinland-Pfalz die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen. Soweit Gemeindestraßen einen Ausbau – hierunter fallen die Erneuerung, Verbesserung oder der Umbau der jeweiligen Straße - erfahren, der wiederum für Grundstückseigentümer einen sogenannten Sondervorteil hervorbringt, ist die Erhebung von Beiträgen verpflichtend.
Das KAG regelt dabei selbst nur grundliegende beitragsrechtliche Rahmenbedingungen. Die Gemeinden regeln die Einzelheiten der Beitragserhebung anschließend per Satzung, die durch die jeweilige Gemeinde beschlossen wird bzw. wurde.
1.2 Warum ist der Wechsel vom Einmalbeitrag zum wiederkehrenden Beitrag notwendig? Was sind die wesentlichen Unterschiede?
Eine Gemeinde ist rechtlich dazu verpflichtet, Beiträge für den Ausbau von Straßen zu erheben. Bisher bestand für die jeweilige Gemeinde ein Wahlrecht, ob Einmalbeiträge oder wiederkehrende Beiträge erhoben werden. Beim Abrechnungsverfahren über den Einmalbeitrag zahlen nur Grundstückseigentümer, die Anlieger an der ausgebauten Straße sind. Beim wiederkehrenden Beitrag werden für jeden Straßenausbau nicht nur die direkten Anlieger zu Beiträgen herangezogen, sondern alle Grundstückseigentümer am Straßennetz im Ort oder eines Ortsteils, die sogenannte Abrechnungseinheit (dieser Begriff wird später erläutert). Weiter erfolgt die Beitragserhebung nicht mehr nach Abschluss einer Maßnahme, sondern jährlich jeweils in Höhe der im jeweiligen Jahr entstandenen Aufwendungen für den Straßenbau. Hierdurch kommt es im Zuge regelmäßig stattfindender Straßenbauarbeiten im Gemeindegebiet ebenfalls zur regelmäßigen Erhebung von Beiträgen (daher „wiederkehrender Beitrag“). Wichtig ist hierbei, dass zwar eine kontinuierliche Beitragserhebung stattfindet, diese aber aufgrund der Umlegung der Kosten auf viele Grundstückseigentümer sehr viel geringer ausfällt. Während beim alten System beispielsweise 20 Anlieger einer Straße den Ausbau einer Straße mitfinanzierten, wird diese Straße nach dem neuen System in der Regel durch eine größere Solidargemeinschaft aller Eigentümer in der jeweiligen Abrechnungseinheit mitgetragen. Beitragserhebungen in bis zu fünfstelliger Höhe, welche beim Einmalbeitrag vorkamen und ggf. zu einer starken finanziellen Belastung der Eigentümer führen konnten, werden so vermieden.
Das Land Rheinland-Pfalz hat mit Gesetz vom 05.05.2020 die grundsätzlich flächendeckende Einführung des wiederkehrenden Straßenausbaubeitrags beschlossen. Verschiedene Gemeinden haben bereits die Einführung von wiederkehrenden Beiträgen durch Umstellung ihrer Beitragssatzung beschlossen. Die Gemeinden, die bisher noch nicht umgestellt haben bzw. auch mangels Ausbaus noch nicht umstellen mussten, müssen dies zukünftig noch tun, damit die Abrechnung der wiederkehrenden Beiträge möglich wird. Eine Abrechnung nach dem bisherigen System der Einmalbeiträge ist grundsätzlich nur noch für Maßnahmen möglich, die bereits vor dem 01.01.2024 begonnen wurden.
1.3 Was ist ein Abrechnungsgebiet / eine Abrechnungseinheit?
Ein Abrechnungsgebiet kann ein gesamtes Gebiet der Gemeinde oder aber einzelne Teile eines Orts sein (z.B. Ortsteile). Dies ist von der Struktur einer jeweiligen Gemeinde abhängig und ist nicht automatisch mit dem Gemeindegebiet gleichzusetzen. Daher kann ein Gemeindegebiet auch nicht willkürlich in Abrechnungsgebiete aufgeteilt werden, sondern muss nach der geltenden Rechtsprechung zum Beitragsrecht in einzelne, unabhängige Abrechnungsgebiete eingeteilt werden. Bei kleineren Kommunen, die aus einem zusammenhängenden Ortsteil bestehen, besteht die Möglichkeit, das gesamte Gebiet der Gemeinde zu einer Abrechnungseinheit zusammenzufassen. Die gebildeten Abrechnungseinheiten sind in der Beitragssatzung entsprechend festzulegen.
Beim wiederkehrenden Beitrag verschmelzen alle Verkehrsanlagen innerhalb eines Abrechnungsgebietes zu einer einzigen Verkehrsanlage, so dass alle Eigentümer von Grundstücken Ausbaubeiträge zu zahlen haben, die von einer Verkehrsanlage innerhalb eines Abrechnungsgebietes erschlossen werden. Es kommt also nicht mehr darauf an, ob das Grundstück des jeweiligen Eigentümers direkt an einer Straße liegt, die ausgebaut wird, sondern darauf, in welcher Abrechnungseinheit die Straße liegt, welche ausgebaut wird.
II. Grundsätze der Beitragserhebung
2.1 Wie wird der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag für ein Grundstück ermittelt?
Hierzu müssen 3 Werte ermittelt sein:
- die gewichtete Grundstücksfläche des jeweiligen Grundstückes
- die gewichtete Grundstücksfläche aller Grundstücke in der Abrechnungseinheit
- die jeweiligen beitragsfähigen Kosten, die im jeweiligen Jahr für Straßenausbaumaßnahmen in der Abrechnungseinheit anfallen.
Die Berechnung lautet dann wie folgt:
beitragsfähige Kosten /
gewichtete Grundstücksfläche (€/m²) aller Grundstücke im Abrechnungsgebiet
= Beitragssatz (€/m²)
gewichtete Grundstücksfläche des jeweiligen Grundstücks x Beitragssatz (€/m²)
= Beitragshöhe in €
2.1.1 Die gewichtete Grundstücksfläche
Zunächst wird jedes Buchgrundstück in der jeweiligen Abrechnungseinheit bewertet.
Basis der Bewertung ist zunächst die jeweilige Grundstücksfläche in m².
Anschließend können verschiedene Zuschläge zum Tragen kommen. So werden je nach beschlossener Satzungsregelungen z.B. 10 % Zuschlag je Vollgeschoss angerechnet sowie z.B. 10 % bei teilgewerblicher bzw. 20 % bei ausschließlich gewerblicher Nutzung.
Ergebnis der Bewertung ist die sogenannte gewichtete Grundstücksfläche.
Hierzu im Folgenden 3 Beispiele, jeweils ausgehend von einer Grundstücksgröße von 500 m² sowie einer Bebauung mit 2 Vollgeschossen:
Beispiel 1:
Wohngebäude ohne gewerbliche Nutzung
Beispiel 2:
Gebäude mit gemischt gewerblicher Nutzung
Beispiel 3:
Ausschließlich gewerblich genutztes Gebäude
Grundstücksfläche
500 m²
Grundstücksfläche
500 m²
Grundstücksfläche
500 m²
zzgl. Zuschlag für 2 Vollgeschosse i.H.v. 20 %*
zzgl. Zuschlag für 2 Vollgeschosse i.H.v. 20 %*
zzgl. Zuschlag für 2 Vollgeschosse i.H.v. 20 %*
Zwischenergebnis:
= 600 m²
Zwischenergebnis:
= 600 m²
Zwischenergebnis:
= 600 m²
Kein weiterer Zuschlag für gewerbliche Nutzung
zzgl. Zuschlag für gemischt gewerbliche Nutzung 10 %*
zzgl. Zuschlag für gewerbliche Nutzung 20 %*
Endergebnis:
gewichtete Grundstücksfläche
= 600 m²
Endergebnis:
gewichtete Grundstücksfläche
= 660 m²
Endergebnis:
gewichtete Grundstücksfläche
= 720 m²
*der vorstehend angewandte Vollgeschosszuschlag bzw. Gewerbezuschlag (Artzuschlag) ist beispielhaft zu verstehen. Die konkrete Höhe ergibt sich ich aus der Ausbaubeitragsatzung der jeweiligen Gemeinde.
Neben den o.g. Zuschlägen kann bei besonders langgezogenen Grundstücken noch eine Tiefenbegrenzung in Betracht kommen, durch die sich die Grundstücksfläche am Beginn der Berechnung verringert. Nähere Erläuterungen zu den Vollgeschosszuschlägen, den Gewerbezuschlägen und der Tiefenbegrenzung werden nachfolgend erläutert:
Wie berechnet sich der Vollgeschosszuschlag?
Meist ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse gemäß den satzungsrechtlichen Regelungen der Maßstab zur Ermittlung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche. Der Zuschlag je Vollgeschoss wird in der Ausbaubeitragssatzung der jeweiligen Gemeinde festgesetzt (z.B. 10 % je Vollgeschoss).
Vollgeschosse im Sinne der Regelung der Satzung sind Vollgeschosse im Sinne der Landesbauordnung.
Ergänzend ist anzumerken, dass der jeweils festgesetzte Vollgeschosszuschlag auf die gesamte Grundstücksfläche aufgerechnet wird und nicht nur bei der Wohnfläche des jeweiligen Gebäudes berücksichtigt wird. Zu beachten ist weiter, dass bei den Vollgeschosszuschlägen die maximal zulässige Vollgeschosszahl aus dem jeweils für das Grundstück geltenden Bebauungsplan berücksichtigt werden muss. Auch bei unbebauten Grundstücken ist der Vollgeschosszuschlag zu berücksichtigen, da hier die Nutzungsmöglichkeit entscheidend ist und nicht die tatsächliche Bebauung. Befindet sich das Grundstück im unbeplanten Innenbereich, muss die Anzahl der Vollgeschosse in der Umgebungsbebauung mit betrachtet werden. Es können sich daher im Einzelfall Abweichungen von den tatsächlich vorhandenen Vollgeschossen ergeben.
Was ist eine Tiefenbegrenzung?
Die Tiefenbegrenzung ist die Abgrenzung vom Innen- zum Außenbereich bei einem Grundstück. Diese wird ebenfalls in der Ausbaubeitragssatzung der jeweiligen Gemeinde festgelegt (z.B. 35 m). Diese Regelung findet daher bei Grundstücken Anwendung, deren Tiefe (gemessen von der Straßenfront) über die festgelegte Tiefenbegrenzung hinausgeht. Der Grundstücksteil, der hinter dieser Tiefenbegrenzung liegt, wird bei der Berechnung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche grundsätzlich nicht mit einbezogen. Hier gilt es jedoch zu beachten, dass die Tiefenbegrenzung keine Anwendung findet, wenn das jeweilige Grundstück innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes liegt oder das gesamte Grundstück dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen ist und diesem daher insgesamt Baulandqualität zukommt.
Nähere Einzelheiten zu bestimmten Fallkonstellationen (z. B. einer über die Tiefenbegrenzung hinausgehende Bebauung) regelt die jeweilige Ausbaubeitragssatzung.
Wie wird der gewerbliche Nutzungszuschlag (Artzuschlag) berechnet?
Grundstücke, die in einem Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet liegen oder die ausschließlich gewerblich genutzten Grundstücke in sonstigen Baugebieten werden mit einem festzulegenden Zuschlag belastet. Grundstücke, die teilweise gewerblich genutzt werden, erhalten ebenfalls einen Zuschlag. Dieser Zuschlag ist jedoch geringer als für die ausschließlich gewerblich genutzten Grundstücke. Grund hierfür ist die typisierte höhere bzw. teilweise höhere Nutzung der Straße gegenüber der einfachen Wohnnutzung.
Gemäß der jeweiligen Ausbaubeitragssatzung werden für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten die Maßstabsdaten (gewichtete Grundstücksflächen) z.B. um 20 % erhöht. Dies gilt entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 Baugesetzbuch). Bei teilweise gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteilen (§ 34 Baugesetzbuch) erhöhen sich die Maßstabsdaten dann z.B. um 10 %.
2.1.2 Die gewichtete Grundstücksfläche aller Grundstücke in der Abrechnungseinheit
Die unter 2.1.1 erläuterte Bewertung wird für jedes Buchgrundstück innerhalb der Abrechnungseinheit durchgeführt. Neben dieser Bewertung ist weiter zu berücksichtigen, welche Grundstücke verschont sind.
Wer ist beim wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag zunächst verschont?
Was bedeutet die Verschonung für den jeweiligen Grundstückseigentümer?
Grundstückseigentümer, die erst wenige Jahre vor der Umstellung Erschließungs- oder Ausbaubeiträge gezahlt haben, würden bei der Einführung des wiederkehrenden Beitrags üblicherweise stärker belastet, da sie nun über den wiederkehrenden Beitrag direkt wieder an anderen Ausbaumaßnahmen in der jeweiligen Abrechnungseinheit beteiligt würden.
Um diese Doppelbelastung zu vermeiden, wurde seitens des Gesetzgebers die Möglichkeit eingeräumt, Grundstücke, die in den letzten Jahren zu Erschließungsbeiträgen, Ausbaubeiträgen oder Ausgleichsbeträgen nach BauGB (Sanierungsgebiet) herangezogen wurden, von der Entrichtung wiederkehrender Ausbaubeiträge für einen Übergangszeitraum zu „verschonen“. Die gesetzlich vorgeschriebene Höchstdauer der Verschonung beträgt 20 Jahre.
Die Gemeinden haben in Ihrer Ausbaubeitragssatzung eine entsprechende Verschonungsregelung aufzunehmen. Die Verschonungsregelung soll u.a. berücksichtigen, wie viel Zeit seit der jeweiligen Erschließungs- oder Ausbaumaßnahme vergangen ist und wie hoch die Beanspruchung des jeweiligen Grundstückseigentümers gewesen ist. Einzelheiten hierzu sind der jeweiligen Ausbaubeitragssatzung zu entnehmen.
2.1.3 Die beitragsfähigen Kosten in der jeweiligen Abrechnungseinheit
Als Straßenausbaubeitrag umgelegt werden vereinfacht ausgedrückt alle beitragsfähigen Baukosten für die Erneuerung, den Umbau, die Erweiterung oder die Verbesserung einer Straße in der jeweiligen Abrechnungseinheit, welche durch die Gemeinde im jeweiligen Jahr, also vom 01.01. bis 31.12. des Jahres, bezahlt werden. Vom Straßenausbau sind anhand einschlägiger Rechtsprechung Maßnahmen der laufenden Unterhaltung und Instandsetzung abzugrenzen.
III. Erhebung des Beitrags
3.1 Wann ist der Wiederkehrende Straßenausbaubeitrag zu zahlen?
Bzgl. der Abrechnung gibt es folgende 2 Möglichkeiten:
1. Erhebung von Vorausleistungen
Anhand der geschätzten Baukosten können Vorausleistungsbescheide erlassen werden, d.h. die Beiträge werden im Laufe des Jahres in Höhe der geschätzten Baukosten für das jeweilige Jahr erhoben. Am Ende des Abrechnungsjahres (Stichtag 31.12) wird dann berechnet, ob die tatsächlichen Kosten, die in dem abgelaufenen Kalenderjahr entstanden sind, höher oder niedriger sind als die Vorausleistung, so dass sich entweder ein Guthaben oder eine Nachzahlung für den Grundstückseigentümer ergibt. Dieses Guthaben bzw. die Nachzahlung wird dann mit der Vorausleistung für das nächste Kalenderjahr verrechnet, soweit in diesem Kalenderjahr überhaupt Kosten für Straßenausbaumaßnahmen anfallen. Sofern für das Folgejahr keine Kosten für Straßenausbaumaßnahmen in der Abrechnungseinheit anfallen, wird das Guthaben an den Beitragsschuldner ausgezahlt oder eine Nachzahlung für das Vorjahr als endgültiger Beitragsbescheid festgesetzt. Ansonsten wird im Folgejahr ein Bescheid erlassen, in dem die Abrechnung für das Vorjahr und die Vorausleistung für das darauffolgende Jahr getrennt aufgeführt sind.
2. Verzicht auf die Erhebung von Vorausleistungen; ausschließliche Endabrechnung
Daneben besteht die Möglichkeit, auf die Erhebung einer Vorausleistung zu verzichten und lediglich eine Festsetzung des endgültigen Ausbaubeitrags nach Feststellung sämtlicher beitragsfähiger Aufwendungen vorzunehmen.
3.2 Müssen Grundstückseigentümer jedes Jahr wiederkehrende Straßenausbau-beiträge bezahlen?
Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge müssen nur gezahlt werden, wenn in dem Abrechnungsgebiet, in dem sich das beitragspflichtige Grundstück befindet, im Kalenderjahr auch tatsächlich Straßenausbaumaßnahmen durchgeführt werden und hierfür Kosten in Rechnung gestellt werden. Die Kosten werden dann zum Stichtag 31.12. des abgelaufenen Jahres ermittelt und umgelegt. Insbesondere in kleineren Gemeinden kann dies dazu führen, dass mehrere Jahre kein wiederkehrender Beitrag erhoben wird. In größeren Gemeinden ist dagegen von einer regelmäßigen, ggf. auch jährlichen Erhebung auszugehen.
3.3 Ist die Höhe des wiederkehrenden Beitrags jedes Jahr gleich?
Nein, die Höhe des wiederkehrenden Beitrags errechnet sich in jedem Jahr neu. Dies liegt hauptsächlich an den Kosten, die in einem Jahr innerhalb eines Abrechnungsgebietes tatsächlich anfallen und nicht jedes Jahr gleich sein werden. Aber auch die Bewertung einzelner Grundstücke (siehe oben unter 2.1.1) kann sich über die Jahre ändern, beispielsweise wenn ein Grundstück nicht mehr gewerblich genutzt wird oder Grundstücke nicht mehr von der Beitragserhebung verschont (siehe Punkt 2.1.2) werden.
3.4 Müssen Grundstückseigentümer in einem Abrechnungsgebiet auch für die Erschließung eines Neubaugebietes mitbezahlen?
Bei der Erschließung handelt es sich um die erstmalige Herstellung einer Straße, wodurch den angrenzenden Grundstücken die erstmalige Bebaubarkeit vermittelt wird., Hierfür sind Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu zahlen, welche auch weiterhin als Einmalbeiträge zu erheben sind.
3.5 Müssen Anlieger einer klassifizierten Straße (Bundes-, Landes- oder Kreisstraße) durch die Umstellung vom Einmalbeitrag auf den wiederkehrenden Beitrag weiterhin nur für den Ausbau der Nebenanlagen (Gehweg und Beleuchtung) Beiträge zahlen?
Nein. Dies liegt daran, dass sich der beitragsrelevante Vorteil nicht mehr an der einzelnen Straße orientiert, sondern am gesamten Straßennetz im Abrechnungsgebiet. Dies wurde von der Rechtsprechung mehrfach bestätigt.
3.6 Werden die Kosten für den Ausbau einer Straße in voller Höhe auf die Grundstückseigentümer umgelegt?
Nein.
Die Gemeinde trägt, so wie beim Einmalbeitrag auch, einen Teil der Kosten, den sogenannten Gemeindeanteil. Dieser wird ebenfalls in der Ausbaubeitragssatzung der jeweiligen Gemeinde festgesetzt. Er muss dem Verkehrsaufkommen entsprechen, das nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnen ist.
Die nach Abzug des Gemeindeanteils verbleibenden Kosten werden nach eingehender Überprüfung auf die Beitragspflichtigen umgelegt.
3.7 Darf der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag über die Nebenkosten durch Vermieter auf die Mieter umgelegt werden?
Der wiederkehrende Beitrag darf laut aktueller Rechtsprechung nicht umgelegt werden.
3.8 Wo finde ich die aktuelle Ausbaubeitragssatzung für meine Gemeinde?
Unter der Internetadresse adenau.de sind über den Eintrag „Ortsgemeinden“ die aktuell gültigen Satzungen der jeweiligen Gemeinden digital abrufbar.
Für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.