Stilisierte Karte von Rheinland-Pfalz aus schwarzen Sechsecken. Darüber ein weißes Banner mit schwarzer Schrift: „Landtagswahl 22. März 2026“. Rechts daneben ein schwarzer Kreis mit einem weißen X als Symbol für eine Stimmabgabe.

Landtagswahl 2026

Wahlen

Landtagswahl 2026

Der rheinland-pfälzische Landtag wird im Turnus von fünf Jahren gewählt. Die Wahl zum 19. Landtag Rheinland-Pfalz wird am Sonntag, den 22. März 2026, stattfinden.


Weitere Informationen werden zu gegebener Zeit bekannt gegeben. 


Was gibt’s Neues?

  • 26.01.2026: Kreiswahlausschüsse lassen Wahlvorschläge für Landtagswahl zu

    In den Sitzungen am Mittwoch, 14. Januar 2026, haben die Kreiswahlausschüsse der Wahlkreise 13 (Remagen/Sinzig) und 14 (Bad Neuenahr-Ahrweiler) jeweils acht Wahlvorschläge für die am 22. März 2026 stattfindende Landtagswahl zugelassen. Folgende Parteien möchten demnach mit ihren Bewerberinnen und Bewerbern in den rheinland-pfälzischen Landtag einziehen:


    Wahlkreis 13:

    • SPD
    • CDU
    • GRÜNE
    • AfD
    • FDP
    • Die Linke
    • Volt
    • ÖDP


    Wahlkreis 14:

    • SPD
    • CDU
    • GRÜNE
    • AfD
    • FDP
    • Die Linke
    • ÖDP
    • BSW


    Das Land Rheinland-Pfalz ist in 52 Wahlkreise eingeteilt. Für den Landtag sind 101 Abgeordnete, vorbehaltlich möglicher Übergangs- und Ausgleichsmandate, zu wählen. Sie werden im Rahmen der sogenannten personalisierten Verhältniswahl gewählt. Die Wählerinnen und Wähler haben dabei zwei Stimmen: mit der sogenannten Wahlkreisstimme wählen sie 52 Abgeordnete aufgrund der Wahlvorschläge in den Wahlkreisen, mit der sogenannten Landesstimme werden die verbleibenden 49 Abgeordneten nach Landes- oder Bezirkslisten gewählt. Sobald die Wahlbenachrichtigungen vorliegen oder die Antragsportale in den jeweiligen Kommunen freigeschaltet sind, können Wählerinnen und Wähler Briefwahl beantragen.


    Die nächste Sitzung des Kreiswahlausschusses findet voraussichtlich am 26. März 2026 statt. Landrätin Cornelia Weigand wird dann als Kreiswahlleiterin gemeinsam mit dem Wahlausschuss das Wahlergebnis feststellen.

  • 21.01.2026: Keine Beschwerden gegen Landeslisten und Kreiswahlvorschläge – Listen zugelassener Bewerberinnen und Bewerber stehen zum Download bereit

    Die Wahlvorschläge für die 52 Landtagswahlkreise stehen jetzt endgültig fest. Nach Angaben von Landeswahlleiter Marco Ludwig gab es in keinem der 52 Wahlkreise Beschwerden gegen die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber. Auch gegen die Zulassung der Landeslisten gingen keine Widersprüche ein.


    Der Landeswahlausschuss hatte am 14. Januar 2026 zwölf der eingereichten 16 Landeslisten zur Landtagswahl in öffentlicher Sitzung zugelassen. Die Kreiswahlvorstände entschieden am selben Tag über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge. Die Namen der Bewerberinnen und Bewerber der Landesliste sowie der Kreiswahlvorschläge stehen unter www.wahlen.rlp.de/landtagswahl/landeslisten-und-wahlkreisbewerbungen zum Download bereit.


    Stimmzettel werden gedruckt, Briefwahlversand kann bald starten

    Da die Bewerberinnen und Bewerber jetzt endgültig feststehen, können die Stimmzettel in Druck gehen und der Versand der beantragten Briefwahlunterlagen kann zeitnah starten. 


    Die Beantragung der Briefwahl kann mündlich durch persönliches Erscheinen bei der Verwaltung erfolgen. In diesem Fall besteht die Möglichkeit für die stimmberechtigte Person, vor Ort ihre Stimme abzugeben.


    Die Briefwahl kann zudem schriftlich beantragt werden. Dies erfolgt dann durch 

    • das Wahlscheinformular auf der Wahlbenachrichtigung, der spätestens am 1. März 2026 zugeht, 
    • E-Mail oder Fax 
    • das ggf. auf der Homepage Ihrer Verwaltung hinterlegte Online-Formular.


    Bei Beantragung sind der Familienname, der/die Vorname(n), der Tag der Geburt und die Anschrift (Straße, Postleitzahl und Ort) des Antragstellers anzugeben.


    Wer die Briefwahlunterlagen auch für andere Personen beantragen möchte, muss die Berechtigung hierzu durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen; dies gilt ebenso für Ehepartner, Kinder oder Eltern.


    Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen – hierzu zählen auch Ehepartner, Kinder oder Eltern – ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen ebenfalls durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Die bevollmächtigte Person darf nicht mehr als vier Stimmberechtigte vertreten; dies hat sie der Verwaltung vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Die bevollmächtigte Person muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich auf Verlangen ausweisen. Eine vorgedruckte Vollmacht befindet sich ebenfalls auf dem Formular des Wahlscheinantrages.


    Bei der Briefwahl werden Ihnen folgende Dokumente zugestellt:

    • Ein Merkblatt mit Schritt-für-Schritt-Anleitung
    • Ein weißer Stimmzettelumschlag
    • Ein Wahlschein (Unterschreiben!)
    • Ein Stimmzettel
    • Ein roter Wahlbriefumschlag.


    Der Landeswahlleiter empfiehlt den Briefwählerinnen und Briefwählern, die Hinweise in dem mit den Briefwahlunterlagen ausgehändigten Merkblatt genau zu beachten, damit per Briefwahl abgegebene Stimmen auch gültig sind. Besonders wichtig ist, dass der Briefwähler 

    • in den weißen Stimmzettelumschlag nur den Stimmzettel legt und diesen danach zuklebt,
    • den Wahlschein unterzeichnet und
    • den weißen Stimmzettelumschlag mit dem Stimmzettel sowie davon getrennt den Wahlschein in den roten Briefwahlumschlag steckt und diesen erneut zuklebt. 


    Die Briefwahlunterlagen müssen für die Auszählung rechtzeitig am Wahltag, 22. März 2026, spätestens um 18.00 Uhr bei der zuständigen Verwaltung eingegangen sein. 


    Am selben Tag können die stimmberechtigten Personen auch im Wahlraum ihres Stimmbezirks die Wahlentscheidung treffen. Ab 18.00 Uhr beginnt dann die öffentliche Auszählung der Stimmen.  

  • 14.01.2026: Zwölf Wahlvorschlagsträger bewerben sich um den Einzug in den rheinland-pfälzischen Landtag

    „Zwölf Parteien kandidieren in Rheinland-Pfalz mit ihren Landeslisten zur Landtagswahl am 22. März“, so der Landeswahlleiter Marco Ludwig am Mittwoch nach der Sitzung des Landeswahlausschusses.

    Folgende Parteien stellen sich zur Wahl:

    1. Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
    2. Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)
    3. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
    4. Alternative für Deutschland (AfD)
    5. Freie Demokratische Partei (FDP)
    6. FREIE WÄHLER Rheinland-Pfalz (FREIE WÄHLER)
    7. Die Linke (Die Linke)
    8. PARTEI MENSCH UMWELT TIERSCHUTZ (Tierschutzpartei)
    9. VOLT Deutschland (VOLT)
    10. Ökologisch-Demokratische Partei (ÖDP)
    11. Bündnis Sahra Wagenknecht–Vernunft und Gerechtigkeit (BSW)
    12. Partei der Humanisten (PdH)


    Die Reihenfolge der zugelassenen Landeslisten auf dem Stimmzettel richtet sich zunächst nach der Zahl der Zweitstimmen, die die jeweilige Partei bei der letzten Landtagswahl erreicht hat. Neu kandidierende Listen schließen sich diesen in alphabetischer Reihenfolge ihres Namens an; davon betroffen sind die Listenplätze 11 und 12.


    Bei drei eingereichten Landeslisten der Parteien, „Bündnis C", “Team Freiheit”, "WerteUnion“, konnte weder die Parteifeststellung erfolgen noch konnte der Wahlvorschlag aufgrund nicht ausreichender Unterstützungsunterschriften zugelassen werden.

     Die Partei „Basisdemokratische Partei Deutschland (die Basis)“ erreichte die erforderliche Anzahl der Unterstützungsunterschrift von 2080 nicht.


    Die Namen der Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Landeslisten werden in Kürze im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz und darüber hinaus im Internetangebot des Landeswahlleiters unter 


    www.wahlen.rlp.de/landtagswahl/landeslisten-und-wahlkreisbewerbungen


    veröffentlicht. Dies gilt auch für die in den 52 Wahlkreisen des Landes zugelassenen Wahlkreisvorschläge, die darüber hinaus von den Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleitern bekannt gegeben werden.

  • 06.01.2026: Landtagswahl am 22. März 2026 – 16 Landeslisten eingereicht 

    Landeswahlleiter Marco Ludwig teilt mit, dass bis zum Ablauf der Einreichungsfrist am Dienstag, 06. Januar 2026, 18.00 Uhr, insgesamt 16 Wahlvorschlagsträger ihre Wahlvorschläge (Landeslisten) für die Teilnahme an der Landtagswahl am 22. März 2026 eingereicht haben (in alphabetischer Reihenfolge):

    Lfd. Nr.

    Wahlvorschlagsträger (Partei/Wählervereinigung)

    1.

    Alternative für Deutschland (AfD)

    2.

    Basisdemokratische Partei Deutschland (die Basis)

    3.

    BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)

    4.

    Bündnis C – Christen für Deutschland (Bündnis C)

    5.

    Bündnis Sarah Wagenknecht-Vernunft und Gerechtigkeit (BSW) 

    6.

    Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)

    7.

    DIE LINKE (DIE LINKE) 

    8.

    Freie Demokratische Partei (FDP)

    9.

    FREIE WÄHLER Rheinland-Pfalz (FREIE WÄHLER)

    10.

    Ökologisch-Demokratische Partei (ÖDP)

    11.

    Partei der Humanisten (PdH)

    12.

    PARTEI MENSCH UMWELT TIERSCHUTZ (Tierschutzpartei)

    13.

    Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)

    14.

    Team Freiheit

    15.

    VOLT Deutschland (VOLT)

    16.

    WerteUnion (WerteUnion)

    Der Landeswahlausschuss entscheidet am Mittwoch, dem 14. Januar 2026, in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der eingereichten Landeslisten. Die Sitzung beginnt um 10 Uhr im Deutschhaus, Platz der Republik 1, 55116 Mainz.

  • 14.11.2025: Landtagswahl 2026: Kreiswahlbüro bittet um frühzeitige Abgabe der Wahlvorschläge

    Die Wahl zum 19. Landtag Rheinland-Pfalz findet am Sonntag, 22. März 2026, statt. Formulare zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen und Landes- beziehungsweise Bezirkslisten sind auf der Internetseite des Landeswahlleiters verfügbar. Darauf weist das Wahlbüro der Kreisverwaltung Ahrweiler hin.


    Die Wahlkreisvorschläge – einschließlich der erforderlichen Anlagen – sollen möglichst frühzeitig bei der Kreiswahlleitung der Wahlkreise 13 und 14 eingereicht werden, damit mögliche Mängel noch vor Ablauf der Einreichungsfrist beseitigt werden können. Diese endet am Dienstag, 6. Januar 2026, um 18 Uhr.


    Besonders zu beachten ist, dass das Wahlbüro am 29. und 30. Dezember 2025 wegen der Schließtage der Kreisverwaltung nur eingeschränkt erreichbar ist. Daher wird empfohlen, Wahlvorschläge möglichst vor den Weihnachtsfeiertagen einzureichen.


    Bei Rückfragen steht das Team „Wahlen“ der Kreisverwaltung per E-Mail an wahlen@kreis-ahrweiler.de zur Verfügung.


    Weitere Informationen zur Einreichung von Wahlvorschlägen finden sich auf der Internetseite des Landeswahlleiters unter www.wahlen.rlp.de.

  • 27.06.2025: Bekanntmachung der Kreiswahlleitung – Aufforderung zur Einreichung von Wahlkreisvorschlägen 

    Bekanntmachung der Kreiswahlleitung für die Wahlkreise 13 – Remagen/Sinzig und 14 – Bad Neuenahr-Ahrweiler

      

    Wahl zum 19. Landtag Rheinland-Pfalz am Sonntag, dem 22. März 2026

    Aufforderung zur Einreichung von Wahlkreisvorschlägen


    Am Sonntag, dem 22. März 2026, findet die Wahl der Abgeordneten zum 19. Landtag Rheinland-Pfalz statt.


    Die Parteien, mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen und Stimmberechtigten, die einen Wahlkreisvorschlag einreichen wollen, werden gemäß § 26 Landeswahlordnung (LWO) aufgefordert,


    der Kreiswahlleitung der Wahlkreise


    13 Remagen/Sinzig und
    14 Bad Neuenahr-Ahrweiler


    in 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler Wilhelmstraße 24-30 (Kreisverwaltung)


    möglichst frühzeitig,


    spätestens am 75. Tag vor der Wahl - Dienstag, 06. Januar 2026 - bis 18 Uhr,


    die Wahlkreisvorschläge mit den in § 41 Abs. 2 LWahlG benannten Nachweisen schriftlich einzureichen (§ 36 LWahlG – Einreichungsfrist).

     

    Die Wahlkreisvorschläge einschließlich der vorgeschriebenen Anlagen sollen möglichst frühzeitig eingereicht werden. Stellt die Kreiswahlleitung Mängel fest, so benachrichtigt sie/er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel noch vor Ablauf der vorgenannten Einreichungsfrist zu beseitigen (§ 41 Abs. 1 Satz 2 Landeswahlgesetz (LWahlG)). Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden (§ 41 Abs. 2 LWahlG).


    Rechtsgrundlagen für die Beteiligung an der Wahl mit Wahlvorschlägen und für das Wahlvorschlagsverfahren sind insbesondere die §§ 32 bis 43 LWahlG sowie die §§ 26 bis 32 der Landeswahlordnung (LWO).


    Im Einzelnen ist bei der Aufstellung und Einreichung von Wahlkreisvorschlägen Folgendes zu beachten:

     

    1. Wahlvorschlagsrecht

    Nach § 33 LWahlG können Wahlkreisvorschläge von Parteien, von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen und auch von stimmberechtigten Personen (Stimmberechtigte) eingereicht werden.


    Eine Partei oder Wählervereinigung kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlkreisvorschlag einreichen (§ 33 Abs. 2 LWahlG).


    Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen müssen den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese enthalten. Bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten ist ein Kennwort anzugeben (§ 33 Abs. 3 LWahlG).


    Der Wahlkreisvorschlag muss den Namen des Bewerbers enthalten. Neben dem Bewerber kann ein Ersatzbewerber aufgeführt werden (§ 34 Abs. 1 LWahlG).


    In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden, die berechtigt sind, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson (§ 33 Abs. 5 LWahlG).

     

    2. Anforderungen an die Bewerber und Ersatzbewerber

    Als Bewerber oder Ersatzbewerber in einem Wahlkreisvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung kann nur vorgeschlagen werden, wer


    • nach § 32 LWahlG wählbar ist,
    • nicht Mitglied einer anderen Partei oder Wählervereinigung ist (§ 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 LWahlG),
    • in einer Mitgliederversammlung oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 37 Abs. 3 LWahlG einzeln in geheimer Abstimmung hierzu gewählt worden ist,
    • seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich
      (§ 33 Abs. 4 LWahlG).


    Ein Bewerber oder Ersatzbewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Wahlkreisvorschlag benannt werden (§ 34 Abs. 2 LWahlG).

     

    3. Inhalt und Form der Wahlkreisvorschläge

    Der Wahlkreisvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 9 zur Landeswahlordnung eingereicht werden. Er muss nach § 28 LWO in Maschinen- oder Druckschrift folgende Angaben enthalten


    • den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder Stand, den Tag der Geburt, den Geburtsort und die Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers sowie
    • den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten deren Kennwort.


    Er soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.


    Wahlkreisvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen müssen von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Besteht kein Landesverband, so müssen die Wahlkreisvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, gemäß dem vorstehenden Satz unterzeichnet sein.


    Bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten haben drei stimmberechtigte Unterzeichner des Wahlvorschlags ihre Unterschriften auf dem Wahlkreisvorschlag selbst zu leisten.


    4. Feststellung der Parteieigenschaft / Eigenschaft als Wählervereinigung

    4.1 Satzung, Programm und satzungsgemäße Bestellung

    Zur Einreichung von Wahlvorschlägen müssen Parteien, die im Landtag Rheinland-Pfalz oder im Deutschen Bundestag und Wählervereinigungen, die im Landtag Rheinland-Pfalz seit deren letzter Wahl nicht ununterbrochen vertreten sind,


    • ihre schriftliche Satzung,
    • ihr schriftliches Programm und
    • die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes


    spätestens bis zum Ende der Einreichungsfrist nachweisen können.

     

    4.2 Weitere Nachweise über die Parteieigenschaft / Eigenschaft als mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigung

    Dem Wahlvorschlag einer Partei sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes und dem Wahlvorschlag einer Wählervereinigung Nachweise über die Eigenschaft als mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigung beigefügt werden (§ 33 Abs. 1 S. 3 LWahlG).

     

    4.3 Einreichungsadressat

    Die erforderlichen Unterlagen können zentral beim Landeswahlleiter eingereicht werden, der diese dann an die Kreiswahlleitungen weiterleitet. Die jeweiligen Wahlausschüsse stellen dann die Parteieigenschaft unabhängig voneinander fest.

     

    5. Unterstützungsunterschriften für Wahlkreisvorschläge

    Wahlkreisvorschläge von Parteien, die im Landtag Rheinland-Pfalz oder im Deutschen Bundestag und Wählervereinigungen, die im Landtag Rheinland-Pfalz seit deren letzter Wahl nicht ununterbrochen vertreten sind, sowie Wahlkreisvorschläge von Stimmberechtigten müssen nach § 34 Abs. 3 Satz 3 LWahlG i. V. m. § 28 Abs. 4 LWO von mindestens


    125 Stimmberechtigten des Wahlkreises


    persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; die Stimmberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung der Wahlkreisvorschläge nachzuweisen.


    Wahlkreisvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.


    Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern, die von der Kreiswahlleitung auf Anforderung kostenfrei in Papierform, darüber hinaus auch nicht veränderbar als Druckvorlage oder elektronisch (PDF), bereitgestellt werden, zu erbringen.


    • Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben.
    • Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlags, der den Wahlvorschlag einreichen will, sind außerdem bei Parteien und Wählervereinigungen deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten deren Kennwort anzugeben.
    • Parteien und Wählervereinigungen haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 37 LWahlG zu bestätigen.


    Die Stimmberechtigten, die einen Wahlkreisvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben (§ 28 Abs. 4 Nr. 2 LWO).


    Die Stimmberechtigten, die einen Wahlkreisvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben (§ 28 Abs. 4 Nr. 2 LWO).


    Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeindeverwaltung, bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung im betreffenden Wahlkreis stimmberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Stimmrechts sind vom Träger des Wahlvorschlags bei der Einreichung des Wahlkreisvorschlages mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Stimmrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Wahlkreisvorschlag unterstützt (§ 28 Abs. 4 Nr. 3 LWO).


    Die gültigen Unterschriften und Bescheinigungen des Stimmrechts der Unterzeichner müssen bei der Einreichung der Wahlkreisvorschläge vorliegen. Sie können nach Ende der Einreichungsfrist grundsätzlich nicht nachgereicht werden, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden. Ein Stimmberechtigter darf nur einen Wahlkreisvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlkreisvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlkreisvorschlägen ungültig (§ 34 Abs. 3 LWahlG, § 28 Abs. 4 Nr. 4 LWO).


    Den Wahlvorschlagsträgern wird empfohlen, über die gesetzlich geforderte Mindestzahl hinaus vorsorglich weitere Unterschriften für den Fall vorzulegen, dass nicht alle Unterschriften als gültig anerkannt werden können.


    6. Verbot der Listenverbindung

    Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen ist gemäß § 38 LWahlG nicht zulässig.


    7. Anlagen zum Wahlkreisvorschlag

    Dem Wahlkreisvorschlag sind gemäß § 28 Abs. 5 LWO beizufügen


    • die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers, dass er seiner Aufstellung zustimmt und dass er für keinen anderen Wahlkreis seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber oder Ersatzbewerber gegeben hat. Sowie bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien und Wählervereinigungen die nach § 37 Abs. 5 Satz 3 und 4 LWahlG vorgeschriebene Versicherung an Eides statt des vorgeschlagenen Bewerbers gegenüber der Kreiswahlleitung, dass er nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei oder Wählervereinigung ist, jeweils nach dem Muster der Anlage 11,
    • eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindeverwaltung nach dem Muster der Anlage 12 zur Landeswahlordnung, dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist, sowie
    • bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien und Wählervereinigungen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der der Bewerber aufgestellt worden ist, mit den nach § 37 Abs. 5 Satz 2 LWahlG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 13 zur Landeswahlordnung gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 14 zur Landeswahlordnung abgegeben werden.


    Bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien, die im Landtag Rheinland-Pfalz oder im Deutschen Bundestag und Wählervereinigungen, die im Landtag Rheinland-Pfalz seit deren letzter Wahl nicht ununterbrochen vertreten sind, und Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten sind außerdem beizufügen:


    • die erforderliche Zahl an Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Stimmrechts der Unterzeichner,
    • die schriftliche Satzung der Partei oder Wählervereinigung, ihr schriftliches Programm und der Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes des Landesverbandes oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Vorstände der nächstniedrigen
      Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt,
    • die Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes oder die Nachweise über die Eigenschaft als mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigung.

     

    8. Vordrucke zur Einreichung von Wahlkreisvorschlägen

    Die zur Einreichung von Wahlkreisvorschlägen erforderlichen Vordrucke werden auf Anforderung von der Kreiswahlleitung kostenfrei geliefert; dies kann auch durch elektronische Bereitstellung erfolgen.


    9. Gesetzliche Grundlagen

    Gesetzliche Grundlagen für die Durchführung der Landtagswahl 2026 sind


    • das Landeswahlgesetz (LWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 2004 (GVBl. S. 519), zuletzt geändert durch das Achte Landesgesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. v. 11.10.2019, S. 297).
    • die Landeswahlordnung (LWO) vom 07. Juni 1990 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 07. Januar 2021 (GVBl. S. 21).


    Derzeit befinden sich erforderliche Anpassungen und Änderungen des Landeswahlgesetzes und der Landeswahlordnung in der Vorbereitung. Auf wesentliche Änderungen wird - unmittelbar nach Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Rheinland-Pfalz - im Internetangebot des Landeswahlleiters sowie in den einschlägigen Informationsbroschüren hingewiesen.

     

    10. Dienststelle der Kreiswahlleitung

    Die Anschrift der Kreiswahlleitung lautet:


    Kreiswahlleitung für den Wahlkreis

    13 – Remagen/Sinzig

    Wilhelmstraße 24-30

    53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler

    Kreiswahlleitung für den Wahlkreis

    14 – Bad Neuenahr-Ahrweiler

    Wilhelmstraße 24-30

    53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler


    Bad Neuenahr-Ahrweiler, den 27.06.2025

    Kreiswahlleitung der Wahlkreise

    13 – Remagen/Sinzig und

    14 – Bad Neuenahr-Ahrweiler

     

    Cornelia Weigand

    Landrätin

  • 18.03.2025: Wahltermin für Landtagswahl 2026 steht fest

    Die Landesregierung hat den Termin für die nächste Landtagswahl in Rheinland-Pfalz festgelegt. Die Wahl zum 19. Landtag Rheinland-Pfalz wird am Sonntag, den 22. März 2026, stattfinden.

    „Mit der Festlegung des Wahltermins schaffen wir Klarheit für alle Beteiligten“, sagte Innenminister Michael Ebling. „Der Termin am 22. März 2026 erfüllt die verfassungsrechtlichen Vorgaben und berücksichtigt organisatorische Anforderungen der Wahlämter. Zudem liegt er außerhalb der Osterferien und ermöglicht eine rechtzeitige Konstituierung des neuen Landtags.“

    Nach den Vorgaben der Landesverfassung muss die Landtagswahl frühestens 57 und spätestens 60 Monate nach Beginn der Wahlperiode stattfinden. Die Wahlperiode des derzeitigen Landtags begann am 18. Mai 2021. Die Entscheidung für den 22. März 2026 wurde in Abstimmung mit dem Landeswahlleiter getroffen.

    Seit 1996 fanden die Landtagswahlen in Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg am selben Tag statt. Für die anstehende Wahl war dies jedoch aufgrund unterschiedlicher gesetzlicher Regelungen und Feiertagskonstellationen nicht möglich. Während Baden-Württemberg am 8. März 2026 wählt, kommt dieser Termin in Rheinland-Pfalz nicht in Betracht, da dann der Landeswahlausschuss und die 52 Kreiswahlausschüsse am 31. Dezember 2025 über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge hätten entscheiden müssen. Dieser Termin ist gesetzlich festgelegt, die Zulassung der Wahlvorschläge muss in Rheinland-Pfalz am 67. Tage vor der Wahl erfolgen, während dies in Baden-Württemberg am 58. Tag vor der Wahl geschieht. 

    „Trotz intensiver Abstimmungen konnte für 2026 kein gemeinsamer Wahltag mit Baden-Württemberg gefunden werden“, erklärte Ebling. „Mit dem 22. März 2026 haben wir für Rheinland-Pfalz einen gut geeigneten Termin festgelegt, der einen geordneten Wahlablauf sicherstellt und die Kommunalverwaltungen dahingehend entlastet, da das Einreichen der Wahlvorschläge nicht mit der Urlaubszeit rund um den Jahreswechsel zusammenfällt.“

    Informationsverzeichnis: Pressemitteilung des Ministerium des Innern und für Sport