Karte von Rheinland-Pfalz. Darüber ein weißes Banner mit schwarzer Schrift: „Landtagswahl 22. März 2026“.

Landtagswahl 2026

Wahlen

Landtagswahl 2026

Der rheinland-pfälzische Landtag wird im Turnus von fünf Jahren gewählt. Die Wahl zum 19. Landtag Rheinland-Pfalz wird am Sonntag, den 22. März 2026, stattfinden.


Weitere Informationen werden zu gegebener Zeit bekannt gegeben. 

Was gibt’s Neues?

  • 11.03.2026: Wahlaufruf zur Landtagswahl am 22. März 2026

    Am Sonntag, den 22. März 2026, findet in Rheinland‑Pfalz die Wahl zum 19. Landtag statt. Nutzen Sie Ihr demokratisches Recht und gehen Sie wählen.

     

    Nur wer seine Stimme abgibt, entscheidet mit, wer Rheinland‑Pfalz in den kommenden fünf Jahren politisch gestaltet, repräsentiert und Verantwortung trägt. Jede Stimme zählt und trägt dazu bei, wie wir in unserem Land und hier vor Ort leben wollen. Wählen zu können und zu dürfen ist ein hohes Gut, ein Recht, für das viele Menschen über Generationen hinweg gekämpft haben.

     

    Sie können zwischen der unmittelbaren Stimmabgabe im Wahllokal (Urnenwahl) und der Briefwahl wählen.

     

    Für die Briefwahl ist ein entsprechender Antrag zur Erteilung eines Wahlscheins zu stellen. Dieser befindet sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung. Der Antrag auf Erteilung des Wahlscheins und damit auf Aushändigung der Briefwahlunterlagen sollte möglichst frühzeitig gestellt werden.

     

    Wahlscheine und damit die Briefwahlunterlagen können bis Freitag vor der Wahl (20.03.2026), 15:00 Uhr, beantragt werden. Die Unterlagen werden Ihnen dann unmittelbar ausgehändigt und es besteht für Sie die Möglichkeit, die Briefwahl direkt an Ort und Stelle auszuüben.

     

    Beachten Sie das Merkblatt für die Briefwahl, auf dem alles verzeichnet und durch anschauliche Bilder näher erläutert ist, was Sie für die konkrete Stimmabgabe zu tun haben. Wer die Angaben des Merkblattes genau beachtet, kann sicher sein, dass kein Zurückweisungsgrund für den Wahlbrief entsteht.

     

    In besonderen Fällen, wenn z. B. bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann oder wenn das Wahlrecht erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses festgestellt wurde, können Briefwahlunterlagen noch bis zum Wahltag um 15:00 Uhr beantragt werden.

     

    Es ist von größter Wichtigkeit, dass Sie den Wahlbriefumschlag rechtzeitig zur Post bringen oder bei der Verbandsgemeindeverwaltung Adenau oder beim zuständigen Wahlvorstand abgeben. Wird der Wahlbrief innerhalb von Deutschland zurückgeschickt, so braucht dieser nicht frankiert zu werden. Damit Ihr Wahlbrief rechtzeitig eingeht, sollte er spätestens am Donnerstag vor dem Wahltag (19. März 2026) abgesendet werden. Der Wahlbrief muss jedoch spätestens am Wahlsonntag bis 18:00 Uhr vorliegen, da dann die Wahlhandlung abgeschlossen und mit der Auszählung der Stimmen begonnen wird.

     

    Wählen Sie für unsere Demokratie, für Rheinland‑Pfalz, für unsere Region.

     

    Guido Nisius

    Bürgermeister der Verbandsgemeinde Adenau

  • 10.03.2026: Öffnungszeiten des Wahlbüros 

    Das Wahlbüro bei der Verbandsgemeindeverwaltung Adenau ist wie folgt geöffnet:

     

    Freitag, 20.03.2026         bis 15.00 Uhr

     

    Samstag, 21.03.2026      10.00 bis 12.00 Uhr

     

    Sonntag, 22.03.2026       ab 8.00 Uhr

     

    Briefwahlunterlagen können am Freitag bis 15.00 Uhr beantragt werden. Bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung ist dies auch am Samstag und am Sonntag bis 15.00 Uhr noch möglich.

     

    Telefonisch ist das Büro unter 02691 305-100 erreichbar.

  • 09.03.2026: Wahlbekanntmachung

    I.

    Am Sonntag, dem 22. März 2026 findet die

     

    Wahl zum 19. Landtag von Rheinland-Pfalz

     

    statt.

     

    Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.

     

    II.

    Die Stadt Adenau ist in zwei allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. Alle übrigen Ortsgemeinden bilden jeweils einen allgemeinen Wahlbezirk.

     

    Grundschule Adenau I

    Schulstraße 18

    53518 Adenau

    Grundschule Adenau II

    Schulstraße 18

    53518 Adenau

    Dorfgemeinschaftshaus

    Ahrtalstraße 29

    53533 Antweiler

    Gemeindehaus Aremberg

    Schulstraße 2

    53533 Aremberg

    Gemeindehalle Barweiler

    Hauptstraße 18

    53534 Barweiler

    Gemeindehaus Bauler

    Gartenstraße 6

    53534 Bauler

    Gemeindehaus Dankerath

    Brunnenstraße

    53520 Dankerath

    Bürgerhaus Dorsel

    Römerstraße 6

    53533 Dorsel

    DüNaLü

    Bahnhofstraße 16

    53520 Dümpelfeld

    Gasthaus Meurer Eichenbach

    Ahrtalstraße 55

    53533 Eichenbach

    Gasthaus Brückenschenke

    Hauptstraße 8

    53533 Fuchshofen

    Gemeindehaus "Am Wasserwerk"

    Brunnenstraße

    53520 Harscheid

    Alte Schule Mehrgenerationenraum

    Mühlenhardstraße 4

    53518 Herschbroich

    Dorfgemeinschaftshaus Hoffeld

    Kapellenweg 8

    53534 Hoffeld

    Gemeindehaus Honerath

    Aachener Straße 11

    53518 Honerath

    Gemeindehaus Hümmel

    Breitzterweg 6

    53520 Hümmel

    Dorfgemeinschaftshaus Insul

    Hauptstraße 12

    53520 Insul

    Bürgerhaus Kaltenborn

    Hauptstraße 12

    53520 Kaltenborn

    Gemeindehaus Kottenborn

    Hauptstraße 27

    53518 Kottenborn

    Mehrzweckhalle Leimbach

    Am Bach 2

    53518 Leimbach

    Festsaal Gemeindehaus Meuspath

    Hauptstraße 19

    53520 Meuspath

    Jugendheim Müllenbach

    Ringstraße 18

    53520 Müllenbach

    Kapelle Müsch

    Kapellenstraße 4

    53533 Müsch

    Graf-Ulrich-Halle Nürburg

    Kirchweg 7

    53520 Nürburg

    Dorfgemeinschaftshaus Ohlenhard

    Rohrerstraße 5

    53520 Ohlenhard

    Gemeindehaus Pomster

    Maternusstraße 45

    53534 Pomster

    Gemeindehaus Quiddelbach

    August-Brüser-Straße 1

    53518 Quiddelbach

    Dorfgemeinschaftshaus Reifferscheid

    Fuchshofener Straße 12 a

    53520 Reifferscheid

    Gemeindehaus Rodder

    Hauptstraße 5

    53520 Rodder

    Pfarrheim Schuld

    Zur Schornkapelle 1

    53520 Schuld

    Gemeindehaus Senscheid

    Optikstraße

    53520 Senscheid

    Gemeindehaus Sierscheid

    Ahrstraße 1

    53520 Sierscheid

    Gemeindehaus Trierscheid

    Hauptstr. 10

    53520 Trierscheid

    Dorfgemeinschaftshaus Wershofen

    Nordstraße 17

    53520 Wershofen

    Bürgerhaus Wiesemscheid

    Schulstraße

    53534 Wiesemscheid

    Gemeindehaus Wimbach

    Hauptstraße 54

    53518 Wimbach

    Gemeindehaus Winnerath

    Schulstraße 8

    53520 Winnerath

    Schulhaus Wirft

    Schulstraße 3

    53534 Wirft

     

    In den Wahlbenachrichtigungen, die den Stimmberechtigten in der Zeit bis zum 19.02.2026 übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten zu wählen haben.

     

    Der Briefwahlvorstand für die Stadt Adenau tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 13.00 Uhr in der Verbandsgemeindeverwaltung, Kirchstr. 15-19, Sitzungssaal Haus A zusammen.

     

    III.

    Die Stimmberechtigten können nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.

     

    Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mit­zubringen.

     

    Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

     

    Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes Stimmzettel ausgehändigt.

     

    Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Wahlkreisstimme und eine Landesstimme.

     

    Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

    1. für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die zugelassenen Wahlkreisvorschläge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufes oder Standes und des Ortes der Hauptwohnung der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Ersatzbewerbe­rinnen und Ersatzbewerber, bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien und Wählerver­einigungen außerdem deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,


    2. für die Wahl nach Landes- und Bezirkslisten in blauem Druck die zugelassenen Landes- und Bezirkslisten unter Angabe der Namen der Parteien und Wählervereinigungen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, der Familien­namen und Vornamen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber und die Bezeichnung der Wahlvorschläge als Landes- oder Bezirkslisten sowie links von der Bezeichnung der Partei oder Wählervereinigung einen Kreis für die Kennzeichnung.

     

    Die Wählerinnen und Wähler geben

     

    ihre Wahlkreisstimme in der Weise ab,

     

    dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Wahlkreisbewerberin oder welchem Wahlkreisbewerber und gegebenenfalls welcher Ersatzbewerberin oder welchem Ersatzbewerber sie gelten soll,

     

    und ihre Landesstimme in der Weise,

     

    dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Landes- oder Bezirksliste sie gelten soll.

     

    Der Stimmzettel muss von den Wählerinnen und Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Neben­raum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden..

     

    IV.

    Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

     

    V.

    Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

    a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises oder

    b) durch Briefwahl

    teilnehmen.

     

    Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Verbandsgemeindeverwaltung einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit dem im unverschlossenen Stimmzettelumschlag befindlichen Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbrief­umschlag angegebenen Verbandsgemeindeverwaltung übersenden, dass er dort spätestens am Tage der Wahl bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Verbandsgemeindeverwaltung oder am Tage der Wahl bis spätestens 18 Uhr bei dem für den Wahlbrief zuständigen Wahlvorstand abgegeben werden.

     

    VI.

    Jeder Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Die Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle des Stimmberechtigten ist unzulässig (§ 4 Abs. 1 des Landeswahlgesetzes).

     

    Eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe der Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung Ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert, oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl einer anderen Person erhält.

     

    Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen einer zulässigen Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Stimmberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Stimmberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist jeweils strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

     

    Adenau, den 09.03.2026                                                                                                 

    Verbandsgemeindeverwaltung Adenau


    Guido Nisius

    Bürgermeister

  • 02.03.2026: „Am 22. März 2026 wählen wir den Landtag in Rheinland-Pfalz“ – Neue Broschüre informiert in Leichter Sprache über Landtagswahl  

    Am 22. März 2026 sind Landtagswahlen in Rheinland-Pfalz. Rund 3,2 Millionen Rheinland-Pfälzerinnen und Rheinland-Pfälzer sind wahlberechtigt, davon sind 310.000 Menschen mit Behinderungen. Unter Federführung der Landeszentrale für politische Bildung in Zusammenarbeit mit dem Sozialministerium gibt es eine neue Broschüre in Leichter Sprache zur anstehenden Landtagswahl.


    „Uns ist es ein wichtiges Anliegen, dass alle Menschen mit Behinderungen barrierefrei und gut informiert an der Landtagswahl teilnehmen können. Oftmals stellt eine schwere und komplizierte Sprache eine Barriere hierfür dar. Mit dem Info-Heft in Leichter Sprache wollen wir Menschen mit Behinderungen über die Wahlen informieren und sie dazu ermutigen, sich an der Landtagswahl zu beteiligen“, sagte Sozialministerin Dörte Schall. 


    „Gerade in Zeiten, in denen über die Zukunft der Eingliederungshilfe diskutiert wird und manche die Inklusion als Ganzes infrage stellen möchten, ist es wichtig, dass Menschen mit Behinderungen Ihr Recht auf gleichberechtigte Partizipation am politischen Leben wahrnehmen und wählen können. Dieses Recht ist im Artikel 29 der UN-Behindertenrechtskonvention ausformuliert,“ fügte Ellen Kubica, Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen hinzu.


    Auf insgesamt 28 Seiten erklärt die Broschüre den Leserinnen und Lesern unter anderem, wer wahlberechtigt ist und wen man wie wählen kann. Anhand anschaulicher Bilder erläutert die Broschüre den Ablauf der Stimmabgabe vom Erhalt der Wahlbenachrichtigung bis hin zur Stimmabgabe per Briefwahl oder im Wahlraum.


    „Menschen mit Behinderungen sollen überall mitmachen können. Das fordert zurecht die UN-Behindertenrechtskonvention. Inklusion und Demokratie gehören zusammen. Deshalb sagen wir allen Menschen mit Behinderungen: Gehen Sie wählen. Ihre Stimme zählt!“, erklärten Schall und Kubica.


    Die Broschüre in Leichter Sprache ist eine gemeinsame Initiative des Sozialministeriums, des Landeswahlleiters, der Landeszentrale für politische Bildung und des Gemeinde- und Städtebunds. Man kann sie über die Landeszentrale für politische Bildung bestellen und hier herunterladen: https://behindertenbeauftragte.rlp.de/landesbeauftragte/aktuelles/landtagswahl-in-leichter-sprache

  • 02.03.2026: Wählen heißt mitbestimmen – Aufruf zur Landtagswahl l Landrätin Weigand ruft zur Stimmabgabe auf 

    Landrätin Cornelia Weigand ruft in ihrer Funktion als Kreiswahlleiterin alle wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner des Kreises Ahrweiler auf, an der Wahl zum Landtag Rheinland-Pfalz am Sonntag, 22. März 2026, teilzunehmen. Die entsprechenden Wahlbenachrichtigungen sind den Wahlberechtigten in den vergangenen Tagen bereits überwiegend zugestellt worden.


    „Wählen zu können und zu dürfen ist ein wichtiges demokratisches Recht, für das viele Menschen lange und hart gekämpft haben. Als Wahlberechtigte haben Sie die Möglichkeit mitzubestimmen, wie wir in Rheinland-Pfalz und letztlich auch hier vor Ort leben wollen. Deshalb nutzen Sie Ihre Stimme und gehen Sie wählen – entweder per Briefwahl oder am 22. März im Wahllokal“, betont Weigand.


    Bei der Landtagswahl ist der Kreis Ahrweiler in zwei Wahlkreise aufgeteilt: der Wahlkreis 13 umfasst die Städte Remagen und Sinzig sowie die Verbandsgemeinden Bad Breisig und Brohltal, der Wahlkreis 14 die Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler, die Verbandsgemeinden Adenau und Altenahr sowie die Gemeinde Grafschaft.


    Jede Wählerin und jeder Wähler hat die Möglichkeit, das Wahlrecht persönlich im jeweiligen Wahllokal vor Ort auszuüben. Daneben steht es jeder und jedem Stimmberechtigten frei, ohne Angabe von Gründen Briefwahl zu beantragen. Zuständig für die Erteilung der entsprechenden Wahlscheinunterlagen ist die jeweilige Verwaltung der Städte Bad Neuenahr-Ahrweiler, Remagen und Sinzig, der Verbandsgemeinden Adenau, Altenahr, Bad Breisig und Brohltal sowie der Gemeinde Grafschaft. Die Briefwahlunterlagen können dort auf folgenden Wegen beantragt werden:


    • soweit verfügbar ganz einfach digital per QR-Code auf der Wahlbenachrichtigung,
    • schriftlich per Post anhand der Wahlbenachrichtigung,
    • über die Internetseite der zuständigen Verwaltung,
    • persönlich im Rathaus der zuständigen Verwaltung zu den jeweiligen Öffnungszeiten.
      Nähere Informationen zur Beantragung der Briefwahlunterlagen ergeben sich aus der Wahlbenachrichtigung sowie aus den Internetauftritten der acht Verwaltungen. Eine Beantragung per Telefon ist nicht möglich.


    Weitere Informationen zur Landtagswahl gibt es online unter Landtagswahl 22.03.2026 | Kreisverwaltung Ahrweiler.

  • 02.02.2026: Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Landtagswahl am Sonntag, 22. März 2026 

    1. Das Wählerverzeichnis zur Landtagswahl für die Stadt Adenau und die Ortsgemeinden im Bereich der Verbandsgemeinde Adenau


    wird in der Zeit vom 02.03.2026 bis zum 06.03.2026


    während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Verbandsgemeindeverwaltung Adenau, Kirchstraße 15, 53518 Adenau, Zimmer A1.02 für Stimmberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jede stimmberechtigte Person kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine stimmberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, muss sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann; die dabei gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur für die Begründung eines Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis und für Zwecke der Wahlprüfung verwendet werden. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Stimmberechtigten, für die im Melderegister gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eine Auskunftssperre eingetragen ist.


    Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Daten­sichtgerät möglich.


    Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.


    2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl,


    spätestens am 06.03.2026 bis 13.00 Uhr,


    bei der Verbandsgemeindeverwaltung Adenau, Kirchstraße 15, 53518 Adenau, Zimmer A1.02 Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.


    3. Stimmberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten


    bis spätestens zum 01.03.2026


    eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, stimmberechtigt zu sein, muss spätestens bis zum 06.03.2026 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen. 
    Stimmberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.


    4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis  14 Ahrweiler durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Stimmbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.


    5.  Einen Wahlschein erhalten auf Antrag

    5.1      in das Wählerverzeichnis eingetragene Stimmberechtigte.

    5.2      nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Stimmberechtigte,

    a) wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 12 Abs. 9 Satz 1 der Landeswahlordnung (bis zum 02.03.2026) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 16 Abs. 1 der Landeswahlordnung (bis zum 06.03.2026 versäumt haben,

    b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 12 Abs. 9 Satz 1 der Landeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 16 Abs. 1 der Landeswahlordnung entstanden ist,

    c) wenn ihr Stimmrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wähler­verzeichnisses zur Kenntnis der Verbandsgemeindeverwaltung gelangt ist.

     

    Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten


    bis zum 20.03.2026, 15.00 Uhr,


    bei der Verbandsgemeindeverwaltung mündlich oder schriftlich beantragt werden. Für die elektronische Beantragung steht ein entsprechend vorbereitetes Antragsformular im Internet unter www.adenau.de zur Verfügung. Der Antrag kann auch per E-Mail an folgende E-Mail-Adresse gerichtet werden: vgadenau@adenau.de.


    Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Tage der Wahl, 15 Uhr, gestellt werden.


    Versichert eine stimmberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tage vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.


    Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Stimmberechtigte können aus den unter Nummer 5.2 Buchst. a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Tage der Wahl, 15 Uhr, stellen.


    Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss die Berechtigung hierzu durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen. Eine stimmberechtigte Person mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.


    6. Mit dem Wahlschein werden zugleich

    • ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises,
    • ein amtlicher Stimmzettelumschlag,
    • ein amtlicher, mit der Anschrift der Verbandsgemeindeverwaltung, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehener orangefarbener Wahlbriefumschlag und
    • ein Merkblatt für die Briefwahl


    übersandt. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Stimmberechtigte vertritt; dies hat sie der Verbandsgemeindeverwaltung vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Die bevollmächtigte Person muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich auf Verlangen ausweisen.

     

    Wählerinnen und Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, ihre Stimmen abzugeben, können sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson hat den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der Wählerin oder des Wählers zu kennzeichnen und dies an Eides statt zu versichern. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin oder des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl eines anderen erhält.

     

    Bei der Briefwahl muss der Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die Verbandsgemeindeverwaltung abgesandt werden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Tage der Wahl bis 18 Uhr eingeht.


    Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Verbandsgemeindeverwal­tung oder am Tage der Wahl bis spätestens 18 Uhr bei dem für den Wahlbrief zuständigen Wahlvorstand abgegeben werden.

     

    Adenau, den 02.02.2026                                                                                                 

    Verbandsgemeindeverwaltung Adenau


    Guido Nisius

    Bürgermeister

  • 26.01.2026: Kreiswahlausschüsse lassen Wahlvorschläge für Landtagswahl zu

    In den Sitzungen am Mittwoch, 14. Januar 2026, haben die Kreiswahlausschüsse der Wahlkreise 13 (Remagen/Sinzig) und 14 (Bad Neuenahr-Ahrweiler) jeweils acht Wahlvorschläge für die am 22. März 2026 stattfindende Landtagswahl zugelassen. Folgende Parteien möchten demnach mit ihren Bewerberinnen und Bewerbern in den rheinland-pfälzischen Landtag einziehen:


    Wahlkreis 13:

    • SPD
    • CDU
    • GRÜNE
    • AfD
    • FDP
    • Die Linke
    • Volt
    • ÖDP


    Wahlkreis 14:

    • SPD
    • CDU
    • GRÜNE
    • AfD
    • FDP
    • Die Linke
    • ÖDP
    • BSW


    Das Land Rheinland-Pfalz ist in 52 Wahlkreise eingeteilt. Für den Landtag sind 101 Abgeordnete, vorbehaltlich möglicher Übergangs- und Ausgleichsmandate, zu wählen. Sie werden im Rahmen der sogenannten personalisierten Verhältniswahl gewählt. Die Wählerinnen und Wähler haben dabei zwei Stimmen: mit der sogenannten Wahlkreisstimme wählen sie 52 Abgeordnete aufgrund der Wahlvorschläge in den Wahlkreisen, mit der sogenannten Landesstimme werden die verbleibenden 49 Abgeordneten nach Landes- oder Bezirkslisten gewählt. Sobald die Wahlbenachrichtigungen vorliegen oder die Antragsportale in den jeweiligen Kommunen freigeschaltet sind, können Wählerinnen und Wähler Briefwahl beantragen.


    Die nächste Sitzung des Kreiswahlausschusses findet voraussichtlich am 26. März 2026 statt. Landrätin Cornelia Weigand wird dann als Kreiswahlleiterin gemeinsam mit dem Wahlausschuss das Wahlergebnis feststellen.

  • 21.01.2026: Keine Beschwerden gegen Landeslisten und Kreiswahlvorschläge – Listen zugelassener Bewerberinnen und Bewerber stehen zum Download bereit

    Die Wahlvorschläge für die 52 Landtagswahlkreise stehen jetzt endgültig fest. Nach Angaben von Landeswahlleiter Marco Ludwig gab es in keinem der 52 Wahlkreise Beschwerden gegen die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber. Auch gegen die Zulassung der Landeslisten gingen keine Widersprüche ein.


    Der Landeswahlausschuss hatte am 14. Januar 2026 zwölf der eingereichten 16 Landeslisten zur Landtagswahl in öffentlicher Sitzung zugelassen. Die Kreiswahlvorstände entschieden am selben Tag über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge. Die Namen der Bewerberinnen und Bewerber der Landesliste sowie der Kreiswahlvorschläge stehen unter www.wahlen.rlp.de/landtagswahl/landeslisten-und-wahlkreisbewerbungen zum Download bereit.


    Stimmzettel werden gedruckt, Briefwahlversand kann bald starten

    Da die Bewerberinnen und Bewerber jetzt endgültig feststehen, können die Stimmzettel in Druck gehen und der Versand der beantragten Briefwahlunterlagen kann zeitnah starten. 


    Die Beantragung der Briefwahl kann mündlich durch persönliches Erscheinen bei der Verwaltung erfolgen. In diesem Fall besteht die Möglichkeit für die stimmberechtigte Person, vor Ort ihre Stimme abzugeben.


    Die Briefwahl kann zudem schriftlich beantragt werden. Dies erfolgt dann durch 

    • das Wahlscheinformular auf der Wahlbenachrichtigung, der spätestens am 1. März 2026 zugeht, 
    • E-Mail oder Fax 
    • das ggf. auf der Homepage Ihrer Verwaltung hinterlegte Online-Formular.


    Bei Beantragung sind der Familienname, der/die Vorname(n), der Tag der Geburt und die Anschrift (Straße, Postleitzahl und Ort) des Antragstellers anzugeben.


    Wer die Briefwahlunterlagen auch für andere Personen beantragen möchte, muss die Berechtigung hierzu durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen; dies gilt ebenso für Ehepartner, Kinder oder Eltern.


    Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen – hierzu zählen auch Ehepartner, Kinder oder Eltern – ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen ebenfalls durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Die bevollmächtigte Person darf nicht mehr als vier Stimmberechtigte vertreten; dies hat sie der Verwaltung vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Die bevollmächtigte Person muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich auf Verlangen ausweisen. Eine vorgedruckte Vollmacht befindet sich ebenfalls auf dem Formular des Wahlscheinantrages.


    Bei der Briefwahl werden Ihnen folgende Dokumente zugestellt:

    • Ein Merkblatt mit Schritt-für-Schritt-Anleitung
    • Ein weißer Stimmzettelumschlag
    • Ein Wahlschein (Unterschreiben!)
    • Ein Stimmzettel
    • Ein roter Wahlbriefumschlag.


    Der Landeswahlleiter empfiehlt den Briefwählerinnen und Briefwählern, die Hinweise in dem mit den Briefwahlunterlagen ausgehändigten Merkblatt genau zu beachten, damit per Briefwahl abgegebene Stimmen auch gültig sind. Besonders wichtig ist, dass der Briefwähler 

    • in den weißen Stimmzettelumschlag nur den Stimmzettel legt und diesen danach zuklebt,
    • den Wahlschein unterzeichnet und
    • den weißen Stimmzettelumschlag mit dem Stimmzettel sowie davon getrennt den Wahlschein in den roten Briefwahlumschlag steckt und diesen erneut zuklebt. 


    Die Briefwahlunterlagen müssen für die Auszählung rechtzeitig am Wahltag, 22. März 2026, spätestens um 18.00 Uhr bei der zuständigen Verwaltung eingegangen sein. 


    Am selben Tag können die stimmberechtigten Personen auch im Wahlraum ihres Stimmbezirks die Wahlentscheidung treffen. Ab 18.00 Uhr beginnt dann die öffentliche Auszählung der Stimmen.  

  • 20.01.2026: Bekanntmachung der zugelassenen Wahlkreisvorschläge im Wahlkreis 14 - Bad Neuenahr-Ahrweiler für die Wahl zum 19. Landtag Rheinland-Pfalz am 22. März 2026  

    Der Kreiswahlausschuss des Wahlkreises 14 - Bad Neuenahr-Ahrweiler hat in seiner Sitzung am 14.01.2026 folgende Wahlkreisvorschläge für die Wahl zum 19. Landtag Rheinland-Pfalz am 22. März 2026 zugelassen, die hiermit gemäß § 43 Landeswahlgesetz und § 32 Landeswahlordnung öffentlich bekanntgemacht werden:

     

    1. Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)

     

    Bewerber                  Meyer, Thomas, Lehrer,

                                        geb. 1990 in Bad Neuenahr-Ahrweiler,

    wohnhaft in 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler

     

    Ersatzbewerber        Weck, Björn, Projektmanager,

                                        geb. 1984 in Bonn-Duisdorf,

                                        wohnhaft in 53518 Adenau

     

    2. Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)

     

    Bewerber                  Orthen, Guido, Bürgermeister,

                                        geb. 1966 in Bad Neuenahr,

                                        wohnhaft in 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler

     

    Ersatzbewerber        Schaaf, Roland, Beamter,

                                        geb. 1986 in Bad Neuenahr-Ahrweiler,

                                        wohnhaft in 53501 Grafschaft

     

    3. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)

     

    Bewerber                  Dr. Resch, Andreas, Beamter,

                                        geb. 1982 in Ulm,

                                        wohnhaft in 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler

     

    Ersatzbewerberin    Rößel, Sarah, Studentin,

                                        geb. 1997 in Bad Neuenahr-Ahrweiler,

                                        wohnhaft in 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler

     

    4. Alternative für Deutschland (AfD)

     

    Bewerber                  Kallweitt, Martin, Beamter,

                                        geb. 1969 in Marl,

                                        wohnhaft in 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler,

     

    Ersatzbewerber        Nothnick, Rüdiger, Rentner,

                                geb. 1958 in Terpe,

                                wohnhaft in 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler

    5. Freie Demokratische Partei (FDP)

     

    Bewerber                  Göddertz, Martin, IT-Leiter,

                                        geb. 1976 in Bad Neuenahr-Ahrweiler,

                                        wohnhaft in 53501 Grafschaft

     

    6.         ./.

     

    7. Die Linke (Die Linke)

     

    Bewerberin               Morassi, Marion, Touristikfachfrau,

                                        geb. 1963 in Bad Neuenahr,

                                        wohnhaft in 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler

     

    Ersatzbewerberin    Ockenfels, Jana, Industriekauffrau,

                                        geb. 1979 in Neuwied,

                                        wohnhaft in 53518 Kottenborn

     

    8.         ./.

     

    9.         ./.

     

    10. Ökologisch Demokratische Partei (ÖDP)

     

    Bewerber                  Doege, Gregor, Krankenhausseelsorger,

                                        geb. 1963 in Haan,

                                        wohnhaft in 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler

     

    Ersatzbewerber        Zavelberg, Georg, Beamter,

                                        geb. 1967 in Ahrweiler,

                                        wohnhaft in 53505 Kirchsahr

     

    11. Bündnis Sahra Wagenknecht - Vernunft und Gerechtigkeit (BSW)

     

    Bewerber                  Greuel, Manfred, Diplomingenieur,

                                        geb. 1963 in Bonn,

                                        wohnhaft in 53501 Grafschaft

     

    12.      ./.

     

    Die obige Nummerierung und Reihenfolge entsprechen der Nummerierung und Reihenfolge auf dem Stimmzettel.

     

    Bad Neuenahr-Ahrweiler, 20.01.2026

     

    Die Kreiswahlleiterin

    des Wahlkreises 14 - Bad Neuenahr-Ahrweiler


    Cornelia Weigand

    Landrätin

  • 14.01.2026: Zwölf Wahlvorschlagsträger bewerben sich um den Einzug in den rheinland-pfälzischen Landtag

    „Zwölf Parteien kandidieren in Rheinland-Pfalz mit ihren Landeslisten zur Landtagswahl am 22. März“, so der Landeswahlleiter Marco Ludwig am Mittwoch nach der Sitzung des Landeswahlausschusses.

    Folgende Parteien stellen sich zur Wahl:

    1. Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
    2. Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)
    3. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
    4. Alternative für Deutschland (AfD)
    5. Freie Demokratische Partei (FDP)
    6. FREIE WÄHLER Rheinland-Pfalz (FREIE WÄHLER)
    7. Die Linke (Die Linke)
    8. PARTEI MENSCH UMWELT TIERSCHUTZ (Tierschutzpartei)
    9. VOLT Deutschland (VOLT)
    10. Ökologisch-Demokratische Partei (ÖDP)
    11. Bündnis Sahra Wagenknecht–Vernunft und Gerechtigkeit (BSW)
    12. Partei der Humanisten (PdH)


    Die Reihenfolge der zugelassenen Landeslisten auf dem Stimmzettel richtet sich zunächst nach der Zahl der Zweitstimmen, die die jeweilige Partei bei der letzten Landtagswahl erreicht hat. Neu kandidierende Listen schließen sich diesen in alphabetischer Reihenfolge ihres Namens an; davon betroffen sind die Listenplätze 11 und 12.


    Bei drei eingereichten Landeslisten der Parteien, „Bündnis C", “Team Freiheit”, "WerteUnion“, konnte weder die Parteifeststellung erfolgen noch konnte der Wahlvorschlag aufgrund nicht ausreichender Unterstützungsunterschriften zugelassen werden.

     Die Partei „Basisdemokratische Partei Deutschland (die Basis)“ erreichte die erforderliche Anzahl der Unterstützungsunterschrift von 2080 nicht.


    Die Namen der Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Landeslisten werden in Kürze im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz und darüber hinaus im Internetangebot des Landeswahlleiters unter 


    www.wahlen.rlp.de/landtagswahl/landeslisten-und-wahlkreisbewerbungen


    veröffentlicht. Dies gilt auch für die in den 52 Wahlkreisen des Landes zugelassenen Wahlkreisvorschläge, die darüber hinaus von den Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleitern bekannt gegeben werden.

  • 06.01.2026: Landtagswahl am 22. März 2026 – 16 Landeslisten eingereicht 

    Landeswahlleiter Marco Ludwig teilt mit, dass bis zum Ablauf der Einreichungsfrist am Dienstag, 06. Januar 2026, 18.00 Uhr, insgesamt 16 Wahlvorschlagsträger ihre Wahlvorschläge (Landeslisten) für die Teilnahme an der Landtagswahl am 22. März 2026 eingereicht haben (in alphabetischer Reihenfolge):

    Lfd. Nr.

    Wahlvorschlagsträger (Partei/Wählervereinigung)

    1.

    Alternative für Deutschland (AfD)

    2.

    Basisdemokratische Partei Deutschland (die Basis)

    3.

    BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)

    4.

    Bündnis C – Christen für Deutschland (Bündnis C)

    5.

    Bündnis Sarah Wagenknecht-Vernunft und Gerechtigkeit (BSW) 

    6.

    Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)

    7.

    DIE LINKE (DIE LINKE) 

    8.

    Freie Demokratische Partei (FDP)

    9.

    FREIE WÄHLER Rheinland-Pfalz (FREIE WÄHLER)

    10.

    Ökologisch-Demokratische Partei (ÖDP)

    11.

    Partei der Humanisten (PdH)

    12.

    PARTEI MENSCH UMWELT TIERSCHUTZ (Tierschutzpartei)

    13.

    Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)

    14.

    Team Freiheit

    15.

    VOLT Deutschland (VOLT)

    16.

    WerteUnion (WerteUnion)

    Der Landeswahlausschuss entscheidet am Mittwoch, dem 14. Januar 2026, in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der eingereichten Landeslisten. Die Sitzung beginnt um 10 Uhr im Deutschhaus, Platz der Republik 1, 55116 Mainz.

  • 14.11.2025: Landtagswahl 2026: Kreiswahlbüro bittet um frühzeitige Abgabe der Wahlvorschläge

    Die Wahl zum 19. Landtag Rheinland-Pfalz findet am Sonntag, 22. März 2026, statt. Formulare zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen und Landes- beziehungsweise Bezirkslisten sind auf der Internetseite des Landeswahlleiters verfügbar. Darauf weist das Wahlbüro der Kreisverwaltung Ahrweiler hin.


    Die Wahlkreisvorschläge – einschließlich der erforderlichen Anlagen – sollen möglichst frühzeitig bei der Kreiswahlleitung der Wahlkreise 13 und 14 eingereicht werden, damit mögliche Mängel noch vor Ablauf der Einreichungsfrist beseitigt werden können. Diese endet am Dienstag, 6. Januar 2026, um 18 Uhr.


    Besonders zu beachten ist, dass das Wahlbüro am 29. und 30. Dezember 2025 wegen der Schließtage der Kreisverwaltung nur eingeschränkt erreichbar ist. Daher wird empfohlen, Wahlvorschläge möglichst vor den Weihnachtsfeiertagen einzureichen.


    Bei Rückfragen steht das Team „Wahlen“ der Kreisverwaltung per E-Mail an wahlen@kreis-ahrweiler.de zur Verfügung.


    Weitere Informationen zur Einreichung von Wahlvorschlägen finden sich auf der Internetseite des Landeswahlleiters unter www.wahlen.rlp.de.

  • 27.06.2025: Bekanntmachung der Kreiswahlleitung – Aufforderung zur Einreichung von Wahlkreisvorschlägen 

    Bekanntmachung der Kreiswahlleitung für die Wahlkreise 13 – Remagen/Sinzig und 14 – Bad Neuenahr-Ahrweiler

      

    Wahl zum 19. Landtag Rheinland-Pfalz am Sonntag, dem 22. März 2026

    Aufforderung zur Einreichung von Wahlkreisvorschlägen


    Am Sonntag, dem 22. März 2026, findet die Wahl der Abgeordneten zum 19. Landtag Rheinland-Pfalz statt.


    Die Parteien, mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen und Stimmberechtigten, die einen Wahlkreisvorschlag einreichen wollen, werden gemäß § 26 Landeswahlordnung (LWO) aufgefordert,


    der Kreiswahlleitung der Wahlkreise


    13 Remagen/Sinzig und
    14 Bad Neuenahr-Ahrweiler


    in 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler Wilhelmstraße 24-30 (Kreisverwaltung)


    möglichst frühzeitig,


    spätestens am 75. Tag vor der Wahl - Dienstag, 06. Januar 2026 - bis 18 Uhr,


    die Wahlkreisvorschläge mit den in § 41 Abs. 2 LWahlG benannten Nachweisen schriftlich einzureichen (§ 36 LWahlG – Einreichungsfrist).

     

    Die Wahlkreisvorschläge einschließlich der vorgeschriebenen Anlagen sollen möglichst frühzeitig eingereicht werden. Stellt die Kreiswahlleitung Mängel fest, so benachrichtigt sie/er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel noch vor Ablauf der vorgenannten Einreichungsfrist zu beseitigen (§ 41 Abs. 1 Satz 2 Landeswahlgesetz (LWahlG)). Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden (§ 41 Abs. 2 LWahlG).


    Rechtsgrundlagen für die Beteiligung an der Wahl mit Wahlvorschlägen und für das Wahlvorschlagsverfahren sind insbesondere die §§ 32 bis 43 LWahlG sowie die §§ 26 bis 32 der Landeswahlordnung (LWO).


    Im Einzelnen ist bei der Aufstellung und Einreichung von Wahlkreisvorschlägen Folgendes zu beachten:

     

    1. Wahlvorschlagsrecht

    Nach § 33 LWahlG können Wahlkreisvorschläge von Parteien, von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen und auch von stimmberechtigten Personen (Stimmberechtigte) eingereicht werden.


    Eine Partei oder Wählervereinigung kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlkreisvorschlag einreichen (§ 33 Abs. 2 LWahlG).


    Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen müssen den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese enthalten. Bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten ist ein Kennwort anzugeben (§ 33 Abs. 3 LWahlG).


    Der Wahlkreisvorschlag muss den Namen des Bewerbers enthalten. Neben dem Bewerber kann ein Ersatzbewerber aufgeführt werden (§ 34 Abs. 1 LWahlG).


    In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden, die berechtigt sind, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson (§ 33 Abs. 5 LWahlG).

     

    2. Anforderungen an die Bewerber und Ersatzbewerber

    Als Bewerber oder Ersatzbewerber in einem Wahlkreisvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung kann nur vorgeschlagen werden, wer


    • nach § 32 LWahlG wählbar ist,
    • nicht Mitglied einer anderen Partei oder Wählervereinigung ist (§ 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 LWahlG),
    • in einer Mitgliederversammlung oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 37 Abs. 3 LWahlG einzeln in geheimer Abstimmung hierzu gewählt worden ist,
    • seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich
      (§ 33 Abs. 4 LWahlG).


    Ein Bewerber oder Ersatzbewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Wahlkreisvorschlag benannt werden (§ 34 Abs. 2 LWahlG).

     

    3. Inhalt und Form der Wahlkreisvorschläge

    Der Wahlkreisvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 9 zur Landeswahlordnung eingereicht werden. Er muss nach § 28 LWO in Maschinen- oder Druckschrift folgende Angaben enthalten


    • den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder Stand, den Tag der Geburt, den Geburtsort und die Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers sowie
    • den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten deren Kennwort.


    Er soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.


    Wahlkreisvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen müssen von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Besteht kein Landesverband, so müssen die Wahlkreisvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, gemäß dem vorstehenden Satz unterzeichnet sein.


    Bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten haben drei stimmberechtigte Unterzeichner des Wahlvorschlags ihre Unterschriften auf dem Wahlkreisvorschlag selbst zu leisten.


    4. Feststellung der Parteieigenschaft / Eigenschaft als Wählervereinigung

    4.1 Satzung, Programm und satzungsgemäße Bestellung

    Zur Einreichung von Wahlvorschlägen müssen Parteien, die im Landtag Rheinland-Pfalz oder im Deutschen Bundestag und Wählervereinigungen, die im Landtag Rheinland-Pfalz seit deren letzter Wahl nicht ununterbrochen vertreten sind,


    • ihre schriftliche Satzung,
    • ihr schriftliches Programm und
    • die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes


    spätestens bis zum Ende der Einreichungsfrist nachweisen können.

     

    4.2 Weitere Nachweise über die Parteieigenschaft / Eigenschaft als mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigung

    Dem Wahlvorschlag einer Partei sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes und dem Wahlvorschlag einer Wählervereinigung Nachweise über die Eigenschaft als mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigung beigefügt werden (§ 33 Abs. 1 S. 3 LWahlG).

     

    4.3 Einreichungsadressat

    Die erforderlichen Unterlagen können zentral beim Landeswahlleiter eingereicht werden, der diese dann an die Kreiswahlleitungen weiterleitet. Die jeweiligen Wahlausschüsse stellen dann die Parteieigenschaft unabhängig voneinander fest.

     

    5. Unterstützungsunterschriften für Wahlkreisvorschläge

    Wahlkreisvorschläge von Parteien, die im Landtag Rheinland-Pfalz oder im Deutschen Bundestag und Wählervereinigungen, die im Landtag Rheinland-Pfalz seit deren letzter Wahl nicht ununterbrochen vertreten sind, sowie Wahlkreisvorschläge von Stimmberechtigten müssen nach § 34 Abs. 3 Satz 3 LWahlG i. V. m. § 28 Abs. 4 LWO von mindestens


    125 Stimmberechtigten des Wahlkreises


    persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; die Stimmberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung der Wahlkreisvorschläge nachzuweisen.


    Wahlkreisvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.


    Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern, die von der Kreiswahlleitung auf Anforderung kostenfrei in Papierform, darüber hinaus auch nicht veränderbar als Druckvorlage oder elektronisch (PDF), bereitgestellt werden, zu erbringen.


    • Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben.
    • Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlags, der den Wahlvorschlag einreichen will, sind außerdem bei Parteien und Wählervereinigungen deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten deren Kennwort anzugeben.
    • Parteien und Wählervereinigungen haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 37 LWahlG zu bestätigen.


    Die Stimmberechtigten, die einen Wahlkreisvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben (§ 28 Abs. 4 Nr. 2 LWO).


    Die Stimmberechtigten, die einen Wahlkreisvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben (§ 28 Abs. 4 Nr. 2 LWO).


    Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeindeverwaltung, bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung im betreffenden Wahlkreis stimmberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Stimmrechts sind vom Träger des Wahlvorschlags bei der Einreichung des Wahlkreisvorschlages mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Stimmrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Wahlkreisvorschlag unterstützt (§ 28 Abs. 4 Nr. 3 LWO).


    Die gültigen Unterschriften und Bescheinigungen des Stimmrechts der Unterzeichner müssen bei der Einreichung der Wahlkreisvorschläge vorliegen. Sie können nach Ende der Einreichungsfrist grundsätzlich nicht nachgereicht werden, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden. Ein Stimmberechtigter darf nur einen Wahlkreisvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlkreisvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlkreisvorschlägen ungültig (§ 34 Abs. 3 LWahlG, § 28 Abs. 4 Nr. 4 LWO).


    Den Wahlvorschlagsträgern wird empfohlen, über die gesetzlich geforderte Mindestzahl hinaus vorsorglich weitere Unterschriften für den Fall vorzulegen, dass nicht alle Unterschriften als gültig anerkannt werden können.


    6. Verbot der Listenverbindung

    Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen ist gemäß § 38 LWahlG nicht zulässig.


    7. Anlagen zum Wahlkreisvorschlag

    Dem Wahlkreisvorschlag sind gemäß § 28 Abs. 5 LWO beizufügen


    • die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers, dass er seiner Aufstellung zustimmt und dass er für keinen anderen Wahlkreis seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber oder Ersatzbewerber gegeben hat. Sowie bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien und Wählervereinigungen die nach § 37 Abs. 5 Satz 3 und 4 LWahlG vorgeschriebene Versicherung an Eides statt des vorgeschlagenen Bewerbers gegenüber der Kreiswahlleitung, dass er nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei oder Wählervereinigung ist, jeweils nach dem Muster der Anlage 11,
    • eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindeverwaltung nach dem Muster der Anlage 12 zur Landeswahlordnung, dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist, sowie
    • bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien und Wählervereinigungen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der der Bewerber aufgestellt worden ist, mit den nach § 37 Abs. 5 Satz 2 LWahlG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 13 zur Landeswahlordnung gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 14 zur Landeswahlordnung abgegeben werden.


    Bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien, die im Landtag Rheinland-Pfalz oder im Deutschen Bundestag und Wählervereinigungen, die im Landtag Rheinland-Pfalz seit deren letzter Wahl nicht ununterbrochen vertreten sind, und Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten sind außerdem beizufügen:


    • die erforderliche Zahl an Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Stimmrechts der Unterzeichner,
    • die schriftliche Satzung der Partei oder Wählervereinigung, ihr schriftliches Programm und der Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes des Landesverbandes oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Vorstände der nächstniedrigen
      Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt,
    • die Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes oder die Nachweise über die Eigenschaft als mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigung.

     

    8. Vordrucke zur Einreichung von Wahlkreisvorschlägen

    Die zur Einreichung von Wahlkreisvorschlägen erforderlichen Vordrucke werden auf Anforderung von der Kreiswahlleitung kostenfrei geliefert; dies kann auch durch elektronische Bereitstellung erfolgen.


    9. Gesetzliche Grundlagen

    Gesetzliche Grundlagen für die Durchführung der Landtagswahl 2026 sind


    • das Landeswahlgesetz (LWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 2004 (GVBl. S. 519), zuletzt geändert durch das Achte Landesgesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. v. 11.10.2019, S. 297).
    • die Landeswahlordnung (LWO) vom 07. Juni 1990 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 07. Januar 2021 (GVBl. S. 21).


    Derzeit befinden sich erforderliche Anpassungen und Änderungen des Landeswahlgesetzes und der Landeswahlordnung in der Vorbereitung. Auf wesentliche Änderungen wird - unmittelbar nach Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Rheinland-Pfalz - im Internetangebot des Landeswahlleiters sowie in den einschlägigen Informationsbroschüren hingewiesen.

     

    10. Dienststelle der Kreiswahlleitung

    Die Anschrift der Kreiswahlleitung lautet:


    Kreiswahlleitung für den Wahlkreis

    13 – Remagen/Sinzig

    Wilhelmstraße 24-30

    53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler

    Kreiswahlleitung für den Wahlkreis

    14 – Bad Neuenahr-Ahrweiler

    Wilhelmstraße 24-30

    53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler


    Bad Neuenahr-Ahrweiler, den 27.06.2025

    Kreiswahlleitung der Wahlkreise

    13 – Remagen/Sinzig und

    14 – Bad Neuenahr-Ahrweiler

     

    Cornelia Weigand

    Landrätin

  • 18.03.2025: Wahltermin für Landtagswahl 2026 steht fest

    Die Landesregierung hat den Termin für die nächste Landtagswahl in Rheinland-Pfalz festgelegt. Die Wahl zum 19. Landtag Rheinland-Pfalz wird am Sonntag, den 22. März 2026, stattfinden.

    „Mit der Festlegung des Wahltermins schaffen wir Klarheit für alle Beteiligten“, sagte Innenminister Michael Ebling. „Der Termin am 22. März 2026 erfüllt die verfassungsrechtlichen Vorgaben und berücksichtigt organisatorische Anforderungen der Wahlämter. Zudem liegt er außerhalb der Osterferien und ermöglicht eine rechtzeitige Konstituierung des neuen Landtags.“

    Nach den Vorgaben der Landesverfassung muss die Landtagswahl frühestens 57 und spätestens 60 Monate nach Beginn der Wahlperiode stattfinden. Die Wahlperiode des derzeitigen Landtags begann am 18. Mai 2021. Die Entscheidung für den 22. März 2026 wurde in Abstimmung mit dem Landeswahlleiter getroffen.

    Seit 1996 fanden die Landtagswahlen in Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg am selben Tag statt. Für die anstehende Wahl war dies jedoch aufgrund unterschiedlicher gesetzlicher Regelungen und Feiertagskonstellationen nicht möglich. Während Baden-Württemberg am 8. März 2026 wählt, kommt dieser Termin in Rheinland-Pfalz nicht in Betracht, da dann der Landeswahlausschuss und die 52 Kreiswahlausschüsse am 31. Dezember 2025 über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge hätten entscheiden müssen. Dieser Termin ist gesetzlich festgelegt, die Zulassung der Wahlvorschläge muss in Rheinland-Pfalz am 67. Tage vor der Wahl erfolgen, während dies in Baden-Württemberg am 58. Tag vor der Wahl geschieht. 

    „Trotz intensiver Abstimmungen konnte für 2026 kein gemeinsamer Wahltag mit Baden-Württemberg gefunden werden“, erklärte Ebling. „Mit dem 22. März 2026 haben wir für Rheinland-Pfalz einen gut geeigneten Termin festgelegt, der einen geordneten Wahlablauf sicherstellt und die Kommunalverwaltungen dahingehend entlastet, da das Einreichen der Wahlvorschläge nicht mit der Urlaubszeit rund um den Jahreswechsel zusammenfällt.“

    Informationsverzeichnis: Pressemitteilung des Ministerium des Innern und für Sport