Kirchenaustritt erklären

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie aus einer Religionsgemeinschaft oder Kirche austreten möchten, müssen Sie dies in Rheinland-Pfalz grundsätzlich gegenüber der für den Wohnsitz bzw. den gewöhnlichen Aufenthalt der austretenden Person zuständigen Verbandsgemeindeverwaltung bzw. Standesamt zu erklären.

  • Verfahrensablauf

    Die Kirchenaustrittserklärung müssen Sie persönlich vor der zuständigen Stelle abgeben. Die daraus reslutierende melderechtliche Änderung der Religionszugehörigkeit wird von der zuständigen Stelle elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt. Von dem Kirchenaustritt erfährt der Arbeitgeber automatisiert durch Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), die beim Bundeszentralamt für Steuern  gespeichert sind. Eine Vorsprache Ihrerseits beim Finanzamt ist daher nicht erforderlich.

  • Zuständige Stelle

    Der Kirchenaustritt erfolgt bei der Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, der Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten der Stadtverwaltung Ihres Wohnsitzes beziehungsweise gewöhnlichen Aufenthaltes.

    Geben Sie bitte bei einer Terminvereinbarung Ihre Telefonnummer für Rückfragen an und zusätzlich im Feld "Ihr Anliegen" folgende Informationen:

    • Geburtsdatum
    • Angaben zum Taufort
  • Voraussetzungen

    Den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft können Sie erklären, wenn Sie das 14. Lebensjahr vollendet haben. Wenn Sie das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann Ihr gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für Sie zusteht (Eltern, gegebenenfalls ein Elternteil), den Kirchenaustritt erklären. Bei Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, kann der Austritt nicht gegen ihren Willen erklärt werden.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Personalausweis (oder Reisepass beziehungsweise ausländischen Ausweis mit einer Meldebestätigung, die nicht älter als sechs Monate ist)

    Bitte machen Sie bei einer Terminvereinbarung Angaben zum Taufort.

  • Welche Gebühren fallen an?

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Austrittserklärung wird mit dem Ablauf des Tages wirksam, an dem die Niederschrift der Austrittserklärung unterzeichnet worden oder die schriftliche Erklärung der zuständigen Stelle zugegangen ist. Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.

  • Rechtsgrundlage


An wen muss ich mich wenden?

Beim Kirchenaustritt liegt die Zuständigkeit bei der Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, der Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten der Stadtverwaltung Ihres Wohnsitzes beziehungsweise gewöhnlichen Aufenthaltes.


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