Schulpflicht

  • Leistungsbeschreibung

    Alle Kinder, die bis zum 31. August das sechste Lebensjahr vollenden, sind im gleichen Jahr schulpflichtig. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können jüngere Kinder in die Schule aufgenommen werden, wenn aufgrund ihrer Entwicklung zu erwarten ist, dass sie mit Erfolg am Unterricht teilnehmen werden. Darunter fallen Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht erreicht haben und nach dem 31.08. geboren sind.

    Eine Zurückstellung vom Schulbesuch ist für schulpflichtige Kinder aus wichtigem Grund einmal auf Antrag der Eltern möglich. Sie soll in der Regel nur vorgenommen werden, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist. Diese Kinder können in einem Schulkindergarten oder einer Kindertagestätte gefördert werden.

  • Voraussetzungen

    • Ihr Kind hat bis zum 31.08. das 6. Lebensjahr vollendet
    • Der Wohnsitz Ihres Kindes ist in Rheinland-Pfalz
  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    In Rheinland-Pfalz gilt für alle Kinder und Jugendlichen eine Schulpflicht, wenn sie hier wohnen oder sich dauerhaft hier aufhalten.

    Das gilt auch für:

    • Kinder von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern sowie
    • Kinder und Jugendliche, die ohne ihre Eltern hier leben und einen Asylantrag gestellt haben.

    Sobald diese Kinder einer Gemeinde in Rheinland-Pfalz zugewiesen wurden und ihr Aufenthalt erlaubt ist, müssen sie die Schule besuchen.

    Bevor sie einer Gemeinde zugewiesen werden, haben sie das Recht, bereits in der Aufnahmeeinrichtung ein schulisches Angebot zu nutzen.

    Für ausreisepflichtige Kinder und Jugendliche besteht die Schulpflicht so lange, bis die Ausreise tatsächlich erfolgt.

    Kinder von ausländischen Familien, die nicht unter die oben genannten Gruppen fallen, sind ebenfalls schulpflichtig, wenn sie dauerhaft in Rheinland-Pfalz leben oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hier haben.


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